Zur Halbzeit der Übergangsfrist von drei Jahren haben bisher erst 180 der rund 2400 betroffenen Vermögensverwalter und Trustees ein Bewilligungsgesuch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eingereicht. Die FINMA empfiehlt den Gesuchstellenden deshalb mit Nachdruck, den Bewilligungsprozess zeitnah aufzunehmen. Als weiteres Thema verweist die FINMA auf die seit dem 1. August 2021 geltenden Bestimmungen zur Registrierungspflicht von Kundenberaterinnen und Kundenberatern.
Vermögensverwalter und Trustees sind neu bewilligungspflichtig. Rund 2400 von ihnen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 gewerbsmässig tätig waren, haben sich bisher bei der FINMA registriert. Lediglich rund 180 von diesen haben ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht. Das entspricht nur gerade etwa 7 Prozent aller Vermögensverwalter und Trustees (Stand 1. September 2021), die gemäss Finanzinstitutsgesetz (FINIG) bis zum 31. Dezember 2022 ihr Gesuch einreichen müssen. Thomas Hirschi, Leiter des Geschäftsbereichs Asset Management, empfiehlt: "Wer längere Wartezeiten und Unsicherheiten vermeiden will, geht das Bewilligungsgesuch nicht in letzter Sekunde an, sondern so bald als möglich."
Bevor Vermögensverwalter und Trustees ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen können, müssen sie die Bestätigung einer Aufsichtsorganisation (AO) für einen möglichen Anschluss erhalten. Auch dieser Prozessschritt ist zeitlich einzuplanen. Die AO werden 2022 mit einer grossen Zahl von Gesuchen konfrontiert sein. Werden viele Gesuche gleichzeitig eingereicht, verzögert das naturgemäss die Bearbeitungsdauer des Einzelfalles.
Ohne AO-Bestätigung kein fristgerechtes Gesuch
Die Verantwortung für eine fristgerechte Einreichung liegt bei den Vermögensverwaltern und Trustees. Thomas Hirschi: "Soll die AO ein Gesuch rechtzeitig behandeln können, muss es frühzeitig eingereicht werden. Sonst verpasst die betroffene Gesellschaft womöglich die gesetzliche Frist." Geht das Gesuch nach Fristablauf bei der FINMA ein, wäre die Gesellschaft in der Folge unerlaubt tätig, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. "Aber auch eine fristgerechte, jedoch späte Einreichung des Gesuchs kann für noch nicht-Bewilligte zu Unsicherheiten führen: Ihre Kundinnen und Kunden sowie ihre Depotbanken wissen ab 2023 nicht ohne Weiteres, wer auf eine Bewilligung wartet oder wer unerlaubt tätig ist. Auch darum ist es von Vorteil, vorher Klarheit zu schaffen," so das FINMA-Geschäftsleitungsmitglied weiter. In Absprache mit den AO empfiehlt die FINMA den Betroffenen deshalb, Gesuche so bald als möglich, spätestens aber bis 30. Juni 2022 bei ihrer AO einzureichen.
Übergangsfrist auch für Vermögensverwalter von Pensionskassen und Verwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
Die Frist bis 31. Dezember 2022 gilt auch für Verwalter von Vorsorgevermögen, die bisher von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK-BV) zugelassen wurden. Sie müssen bis zu diesem Datum ein Bewilligungsgesuch entweder als Verwalter von Kollektivvermögen oder aber als Vermögensverwalter einreichen, je nach Höhe der verwalteten Vorsorgevermögen. Auch Verwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die Vermögen unterhalb gewisser Schwellenwerte verwalten und bisher einzig den Geldwäschereibestimmungen unterworfen waren, müssen bis Ende des Jahres 2022 ein Bewilligungsgesuch als Vermögensverwalter einreichen.
Berater müssen Kenntnisse der Verhaltenspflichten bis Ende 2021 nachweisen
Kundenberaterinnen und -berater von nicht prudenziell beaufsichtigten inländischen Finanzintermediären müssen sich seit 21. Januar 2021 in ein Beraterregister eintragen. Ein solcher Eintrag kann auch für Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzintermediären erforderlich sein, insbesondere, wenn sie in der Schweiz Privatkunden beraten. Dies gilt seit dem 1. August 2021 ausdrücklich auch für Kundenberaterinnen und -berater von Schweizer Vertretungen ausländischer Banken und Finanzinstitute (siehe Informationen zur Eintragungspflicht). Bis Ende August 2021 haben sich rund 4600 Kundenberaterinnen und -berater in eines der drei Beraterregister eingetragen. Die FINMA wird in den nächsten Monaten anhand von Stichproben die Einhaltung der Registrierungspflicht bei Finanzdienstleistern und ihren Kundenberaterinnen und Kundenberatern überprüfen. Eine Verletzung der Registrierungspflicht ist strafbar.
Kundenberaterinnen und Kundenberater, die bei ihrer Registrierung keinen Nachweis der angemessenen Kenntnisse der Verhaltenspflichten und des erforderlichen Fachwissens vorgelegt haben, können diesen Nachweis bis am 31. Dezember 2021 bei ihrer Registrierungsstelle nachreichen. Wer diese Nachweise nicht fristgerecht erbringt, wird aus dem Beraterregister gestrichen und darf folglich nicht weiter als Kundenberaterin oder Kundenberater tätig sein.
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