Aufsicht über Handelsplätze

Der Regulierungsrahmen für Handelsplätze unterscheidet zwischen Instituts- und Marktaufsicht. Übergreifendes Ziel ist es, die Sicherheit und Stabilität des Schweizer Finanzmarkts zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber beauftragt die Betreiber von Handelsplätzen, also von Börsen und multilateralen Handelssystemen, eigene Regelwerke für die Organisation und den Ablauf des Handels zu erstellen und durchzusetzen. Dieses Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 27 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) verankert. 


Selbstregulierung für Betreiber von Handelsplätzen 

Die Betreiber regeln weitgehend selbst, ob Teilnehmerinnen oder Teilnehmer bzw. Effekten zu einem Handelsplatz zugelassen werden und wie der Handel überwacht wird. Weiterhin liegt es in ihrer Verantwortung, ein Zulassungsorgan und eine Überwachungsstelle einzurichten.

Aufsicht der FINMA über Betreiber von Handelsplätzen

Die FINMA hat die Kompetenz, die Regelwerke eines Handelsplatzes auf ihre Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu kontrollieren. Der FINMA sind dementsprechend alle Reglemente und deren Änderungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Weitere Elemente der Aufsicht sind

  • die Einhaltung organisatorischer Anforderungen, 
  • der Unterhalt eines wirksamen internen Kontrollsystems, 
  • der Betrieb angemessener IT-Systeme 
  • sowie die Gewähr einer guten Geschäftsführung.

Marktaufsicht und Enforcement

Überwachungsorganisationen als besondere Funktionseinheiten der Handelsplatzbetreiber üben die primäre Marktaufsicht aus. Zusammen mit ihnen untersucht die FINMA Hinweise auf Formen von Marktmissbrauch wie Insiderhandel und Marktmanipulation. Erhärtet sich ein Verdacht, kann dies zu einem Enforcementverfahren der FINMA und unter Umständen auch zu einem Verfahren der zuständigen Strafverfolgungsbehörde führen.

Organisierte Handelssysteme

Typischerweise fehlt organisierten Handelssystemen (OHS) eines der drei Kernelemente von Handelsplätzen, nämlich multilateraler Handel, nicht-diskretionärer Vertragsabschluss oder der Handel in als Effekten qualifizierenden Finanzinstrumenten.

OHS gelten, anders als Handelsplätze, nicht als Finanzmarktinfrastrukturen. Die FINMA beaufsichtigt deshalb die OHS über deren Betreiber. Dies können Banken, Effektenhändler oder Handelsplätze sein.

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