Versicherungsunternehmen sind, sofern sie nicht ausschliesslich Rückversicherungsgeschäft betreiben, gesetzlich verpflichtet, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherzustellen. Dank dieser Regelung erhalten die Versicherten ein Haftungssubstrat, welches gewährleistet, dass ihre Ansprüche vor denen aller anderen Gläubigerinnen und Gläubiger befriedigt werden, falls ein Versicherungsunternehmen in Konkurs geht. Die hier aufgeführten Anlagevorschriften galten bis zum Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes und der revidierten Aufsichtsverordnung am 1. Januar 2024. Die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Richtlinien finden sich hier.
Bei der Anlagetätigkeit müssen alle Versicherungsunternehmen gewisse Vorschriften beachten.
Im FINMA-Rundschreiben 2016/5 werden die Erwartungen der FINMA in Bezug auf die gesamte Anlagetätigkeit aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen formuliert. Gewisse allgemeine Anlagegrundsätze gelten für die gesamte Anlagetätigkeit, d.h. sowohl für das gebundene als auch für das freie Vermögen.
Daneben werden dort die speziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Bestellung des gebundenen Vermögens ausgeführt und sowohl die zulässigen Anlageklassen im gebundenen Vermögen als auch die Anforderungen an das Versicherungsunternehmen zu Organisation und Prozessen im Anlagebereich geregelt. Für risikoreichere Anlageklassen enthalten die Vorschriften genaue Einschränkungen.
Sowohl Prüfgesellschaften als auch die FINMA kontrollieren die Einhaltung der Anlagevorschriften grundsätzlich jährlich oder bei speziellen Vorkommnissen.
Im jährlichen «Bericht über den Versicherungsmarkt» veröffentlicht die FINMA unter anderem, in welche Kapitalanlagen die Versicherer das gebundene Vermögen investiert haben. Zur Überprüfung der Vorschriften nimmt die FINMA bei ausgewählten Versicherungsunternehmen auch Vor-Ort-Kontrollen vor.