2014-22

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Partei DUFI X AG, A (Geschäftsführer und Verwaltungsrat)
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung

Die X AG war im Bereich des internetbasierten Geld- und Wertübertragungsgeschäfts tätig. Sie verfügte seit 2008 über eine Bewilligung der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediärin (DUFI). Nachdem die FINMA eine Untersuchung wegen Verletzung von GwG-Sorgfaltspflichten eröffnet hatte, erklärte die X AG, auf ihre Bewilligung zu verzichten und ihre Aktivitäten ins Ausland verlegen zu wollen. In der Folge wies die X AG gegenüber der FINMA jedoch nicht nach, dass sie ihre Geschäftsaktivitäten in der Schweiz tatsächlich eingestellt hatte. Die FINMA setzte mit superprovisorischer Verfügung einen Untersuchungsbeauftragten ein und ermächtigte ihn, anstelle der Organe der X AG zu handeln. Die Untersuchungen ergaben, dass die X AG auch nach der vermeintlichen Einstellung der Geschäftstätigkeit über ihre Schweizer Konten Kundengelder an Dritte im Ausland transferierte. Die FINMA stellte deshalb eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht fest und sprach eine Unterlassungsanweisung gegenüber der X AG sowie deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat A aus.

Massnahmen

Feststellung der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht (Art. 32 FINMAG), Entlassung aus der Aufsicht, Unterlassungsanweisung an A und die X AG

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 28.11.2014
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