2014-49

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Partei X AG
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema andere
Zusammenfassung

Die X AG beabsichtigte, im Transfergeschäft mit Juniorenfussballspielern aktiv zu werden und über Aktienanlagen von Privatanlegern Mittel zu beschaffen. In eigens dafür erstellten Werbebroschüren sowie auf ihrer Website verkündete die X AG unter anderem, dass es sich dabei um eine alternative, mittelfristige Investitionsmöglichkeit für jede Investorin und jeden Investor handle, die der Diversifizierung diene. Angestrebt werde eine mit Private Equity vergleichbare Rendite. Die Gewinne würden nach drei bis fünf Jahren realisiert, sobald die Juniorenspieler einen Profifussballervertrag eingingen. Im Rahmen ihrer Vorabklärungen wollte die FINMA Klarheit über die Kontobeziehungen der X AG für den Verkehr mit den Aktionären. Mehrere Aufforderungen brachten keine klaren Ergebnisse. Deshalb setzte die FINMA eine Untersuchungsbeauftragte ein. Ihr Verdacht war, dass die X AG eine Tätigkeit ausübt, die nach dem KAG bewilligungspflichtig ist. Die Untersuchung ergab, dass Zusagen für Aktienzeichnungen in der Höhe von rund CHF 550 000.– vorlagen, aber noch keine Anteilsscheine gezeichnet worden waren. Die X AG hielt noch keine Transferrechte. Wäre das Geschäftsmodell vollständig umgesetzt worden, hätte die X AG als kollektive Kapitalanlage nach Art. 7 KAG gegolten. Um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen, hat die X AG ihre Website angepasst. Sie verzichtet auf die weitere Verbreitung der Werbebroschüre. Zudem entschied die Generalversammlung der X AG, den Gesellschaftszweck zu ändern und somit das Fussballtransfergeschäft nicht weiterzuverfolgen. Unter diesen Umständen stellte die FINMA das Verfahren ein.

Massnahmen

Verfahrenseinstellung. Der X AG wurden die gesamten Kosten der Untersuchungsbeauftragten (Art. 36 Abs. 4 FINMAG) und des Verfahrens auferlegt (Art. 15 FINMAG).

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-422/2015 vom 8.12.2015 (rechtskräftig).

Kommunikation -
Entscheiddatum 18.12.2014
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