2015-18

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Partei A (Mitarbeiter im Kader bei der Bank X)
Bereich Marktaufsicht
Thema Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Zusammenfassung

Leiter A war zuständiger Co-Leiter des globalen Devisen- und Edelmetallhandels der Bank X. Mit Verfügung gegen die Bank hatte die FINMA im Jahr 2014 festgestellt, dass die Händler des Devisenspothandelsdesks Zürich wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest versucht hatten, Devisenreferenzwerte zu manipulieren und in treuwidriger Weise gegen die Interessen ihrer Kunden agierten (siehe Fall 29-2014). Treuwidriges Verhalten wurde auchim Edelmetallspothandel festgestellt. Das Verfahren ergab zudem, dass schwerwiegende Mängel bei der Überwachung und im Risikomanagement des Devisenspothandels vorlagen. In einem im Nachgang zur Verfügung gegen die Bank X geführten Verfahren stellte die FINMA fest, dass Leiter A als zuständiger Co-Leiter des globalen Devisen- und Edelmetallhandels seine Aufsichts- und Kontrollpflichten für den Devisenspothandel und insbesondere für den Spothandelsdesk Zürich in grober Weise vernachlässigt hat. So setzte er für den Devisenspothandel bewusst und wissentlich auf eine Strategie, welche die bereits vorhandenen Risiken weiter erheblich erhöhte, um die Gewinne für die Bank X zu steigern. Gleichzeitig unterliess es Leiter A, einen geeigneten Kontrollrahmen sowie eine ausreichende Compliance-Kultur sicherzustellen, und ignorierte die entsprechenden, wiederholten Warnzeichen für Fehlverhalten im Devisenspothandel. Insbesondere überwachte er das Verhalten des zuständigen Co-Leiters des Spothandels sowohl hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Compliance-Rolle als auch seiner Handelsaktivitäten nur ungenügend. Leiter A ist gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank X während Jahren das Organisations- und Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG sowie Art. 3f BankG) schwer verletzt hat.

Massnahmen

Berufsverbot für die Dauer von 4 Jahren (Art. 33 FINMAG).

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-688/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig).

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 17.12.2015
Entscheiddatum 11.12.2015
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