Partei | Direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten |
Zusammenfassung | Die Tätigkeit der X als Vermögensverwaltungsgesellschaft bestand im Halten und Liquidieren von Investitionen in Form von Immobilienbeteiligungen. Dabei verletzte sie die geldwäschereigesetzlichen Abklärungs- und Dokumentationspflichten (Art. 6 f. GwG), kam der Pflicht zur regelmässigen Absolvierung von GwG-spezifischen Ausbildungen nicht nach (Art. 8 GwG) und hielt ihre aufsichtsrechtlichen Meldepflichten gegenüber der GwG-Prüfgesellschaft und der FINMA nicht ein (Art. 29 FINMAG). Seit dem Jahr 2014 nahm die X die gesetzlich verlangte GwG-Prüfung gar nicht mehr vor und liess sich weder kontaktieren noch wirkte sie im Enforcementverfahren mit (Art. 19a GwG; Art. 29 FINMAG; Art. 13 VwVG). Damit boten weder die X noch deren Organe Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 14 GwG). |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG); Liquidation (Art. 37 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG). |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 27.05.2016 |