Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, Einziehung |
Zusammenfassung | Im Zeitraum zwischen 2012 und Sommer 2015 wurden Vermögenswerte aus dem Umfeld eines ausländischen Staatsfonds in der Höhe von insgesamt rund USD 3,8 Mrd. auf Konten bei der Bank X überwiesen. Die Gelder flossen in der Regel im Rahmen von Durchlauftransaktionen rasch wieder ab. Die in der Schweiz sowie in ausländischen Zweigniederlassungen gebuchten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen waren für die Bank X sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Höhe ungewöhnlich und risikobehaftet. Trotz interner Warnungen klärte die Bank X aber im erwähnten Zeitraum die Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu politisch exponierten Personen (PEP), sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken wiederholt ungenügend ab und unterliess es, die Risiken angemessen zu analysieren und zu überwachen. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG) sowie das Organisations- und Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) schwer verletzt hat. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Androhung Bewilligungsentzug im Wiederholungsfall (Art. 37 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von rund 2,5 Mio. CHF (Art. 35 FINMAG); organisatorische und operationelle Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG). |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-6952/2016 vom 3.4.2018. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_422/2018 vom 20.3.2019. |
Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 11.10.2016 |
Entscheiddatum | 07.10.2016 |