Partei | X GmbH, natürliche Personen A und B |
---|---|
Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X GmbH hat zusammen mit einer ausländischen Gesellschaft als Gruppe von über 100 Anlegern Gelder in einem Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegengenommen. Die ausländische Gesellschaft verkaufte den Anlegern Münzen mit dem ausdrücklichen Hinweis einer Rückkaufsverpflichtung (mit Rendite) durch die X GmbH, wobei der Münzenverkauf und die Rückkaufsverpflichtung wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Dementsprechend war die Ausnahmebestimmung betreffend Gelder, welche eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung von Eigentum darstellen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV bzw. Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV), nicht anwendbar. Die FINMA stellte fest, dass die X GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. A und B leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 18.08.2016 |