Partei | natürliche Person A, X AG sowie Y Stiftung |
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Bereich | Marktaufsicht |
Thema | Einziehung |
Zusammenfassung | A hat über mehrere Jahre sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der von ihm kontrollierten X AG regelmässig Informationen, von denen er wusste oder wissen musste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelte, zum Handel mit Aktien und Derivaten von in der Schweiz kotierten Gesellschaften ausgenützt. Die entsprechende Information erhielt er einerseits als Organ von Gesellschaften, mit deren Effekten er handelte, und andererseits aufgrund eines Beratervertrages mit einer im Übernahmegeschäft spezialisierten Gesellschaft. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von rund CHF 1,4 Mio. (Art. 35 FINMAG); Einstellung des Verfahrens gegenüber der Y Stiftung |
Rechtskraft | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-4763/2017 vom 29.6.2018 (rechtskräftig) |
Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 23.6.2017 |
Entscheiddatum | 20.06.2017 |