2018-08

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Partie Bank X und Tochtergesellschaft Y
Domaine Domaine autorisé
Thème Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent
Résumé

Über Kontobeziehungen aus dem Umfeld eines ausländischen Staatsfonds wurden bei der Bank X über einen längeren Zeitraum bedeutende Summen transferiert. Obwohl bereits bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehung erste Hinweise bestanden, wonach der entsprechende Kunde in Geldwäschereiaktivitäten involviert sein könnte, entschieden sich die Bank X und ihre im Trustgeschäft tätige Tochtergesellschaft, diese Geschäftsbeziehung zu führen und später sogar erheblich auszubauen, wobei die Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG verletzt wurden. Aufgrund der mangelhaften Abklärungen verletzten die Institute nach Ansicht der FINMA auch ihre Meldepflicht: Sie erstatteten mit erheblicher Verspätung Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG. Ferner verletzte die Bank X ihre Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Transaktionen mit erhöhten Risiken. Die beiden Institute hatten bereits aus eigenem Antrieb zahlreiche organisatorische Massnahmen mit Bezug auf die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen ergriffen.

Mesure

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Einsetzen eines Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG)

Entrée en force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication Medienmitteilung der FINMA vom 20.7.2018
Date de la décision 13.07.2018
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