2019-21

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Partie X Foundation, natürliche Person A
Domaine Offres publiques d’acquisition et publicité des participations
Thème Publicité des participations
Résumé

Die FINMA untersuchte in einem Enforcementverfahren die Beteiligung der Y Group an der Z AG und die Einhaltung der entsprechenden Offenlegungspflichten. Verschiedene Rechtsträger der Y Group kauften ab 2017 Z AG-Aktien und veräusserten diese bis im Januar 2019 wieder. Die Y Group hielt in diesem Zeitraum kumuliert bis zu 21 Prozent aller Z AG-Aktien. Aufgrund eines Verfahrens der Übernahmekommission bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Y Group leitete die FINMA Untersuchungen ein.

 

Die FINMA-Untersuchung zeigte, dass beim Auf- und Abbau von Beteiligungen an der Z AG die wirtschaftlich Berechtigten wiederholt nicht korrekt gemeldet wurden. Die Y Group gab bei ihren Offenlegungsmeldungen stets die X Foundation als wirtschaftlich Berechtigte der Beteiligung an der Z AG an anstelle der beiden Vorsitzenden des Konglomerats. Die beiden Y Group-Vorsitzenden – wovon einer inzwischen verstorben ist – verfügten jedoch über weitreichende Kontrollmöglichkeit und trugen wegen ihrer indirekten Beteiligungen von je 14,98 Prozent an der Y Group gemeinsam das grösste wirtschaftliche Risiko aus der Z AG-Beteiligung. Entsprechend sind die sechs zwischen April 2017 und Februar 2019 bei der Offenlegungsstelle der Schweizer Börse gemachten Meldungen nicht wahrheitsgemäss erfolgt. Damit haben der Y Group-Vorsitzende A und die X Foundation die Offenlegungspflicht sowie das damit verbundene Transparenzgebot nach Schweizer Finanzmarktrecht schwer verletzt. Dies stellte die FINMA in ihrer Verfügung fest und zeigte den Sachverhalt beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD an.

Mesure

Feststellungsverfügung im Sinne der vorstehenden Zusammenfassung (Art. 32 FINMAG).

Entrée en force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication Medienmitteilung der FINMA vom 25.9.2019
Date de la décision 24.09.2019
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