2020-01

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Partei Finanzgruppe X, Bank X
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit zwei internationalen Korruptionsaffären, welche den lateinamerikanischen Raum betrafen, stellte die FINMA bei der Bank X schwere Mängel sowohl in Bezug auf die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Pflichten als auch hinsichtlich der Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement fest. Namentlich verzögerte die Bank die Aufarbeitung in einem der beiden verfahrensgegenständlichen Fallkomplexen. Die festgestellten Verfehlungen wurden u.a. durch die falsche Incentivierung eines Kundenberaters sowie eine mangelhafte Risiko- und Compliance-Kultur innerhalb der Bank begünstigt. Die FINMA sah im Ergebnis die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) sowie die geldwäschereirechtlichen Pflichten (Art. 3 ff. GwG, Art. 9 GwG) in schwerer Weise verletzt.

Massnahmen

Organisatorische und operationelle Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG), Einsetzung eines Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation Medienmitteilung der FINMA vom 20.2.2020
Entscheiddatum 31.01.2020
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