Partei | Natürliche Person X, Bank Y AG |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Offenlegung |
Zusammenfassung | X ist Mehrheitsaktionär der Bank Y AG. X und die Bank Y AG beantragten bei der Offenlegungsstelle einer Schweizer Börse eine Erleichterung von der Meldepflicht, wonach Beteiligungen, welche die Bank Y hält, durch diese selbst offenzulegen sind und nicht durch X. |
Massnahmen | Die FINMA gewährte für Beteiligungen, welche die Bank Y AG auf eigene Rechnung hält und für Beteiligungen, welche die Bank Y gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 FinfraV-FINMA hält, keine Erleichterung. Da die Bank Y AG für Beteiligungen in internen Sondervermögen gewährleistet, dass die Stimmrechte nicht ausgeübt werden können, wurde X in diesem Umfang von der Meldepflicht befreit und entsprechende Beteiligungen sind direkt durch die Bank Y AG offenzulegen. In den entsprechenden Meldungen ist ein Hinweis auf die gewährte Erleichterung aufzunehmen. |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 28.08.2020 |