Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die Bank X erwarb schrittweise eine Beteiligung an einer Gesellschaft. Trotz Warnzeichen sowie internen Empfehlungen hat die Bank die verfügbaren Angaben zur Zielgesellschaft nicht kritisch hinterfragt und überprüft. Diesbezüglich erfolgte auch die Information gegenüber den Oberleitungsorganen der Bank unzureichend bzw. lückenhaft, so dass diese Gremien keine fundierte Grundlage für ihre Entscheidfindung hatten. Diese haben zudem die Ausführungen der operativen Leitung zum Geschäft zu wenig hinterfragt und mögliche Risiken ausgeblendet. Diese Versäumnisse der obersten Gremien der Bank wurden durch eine teilweise unzureichende Organisation verursacht. Insbesondere bestanden im Untersuchungszeitraum keine ausreichenden Prozesse betreffend einen Beteiligungserwerb. Die Bank X verfügte somit nicht über die erforderliche angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) und ihr Verhalten verletzte die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG). Schliesslich wurde der Vorgang intern auch unzureichend aufgearbeitet, was teilweise zu falschen Angaben und einer Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der FINMA geführt hat (Art. 29 FINMAG). Die Verstösse und Unterlassungen stellen in ihrer Gesamtheit eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Bank X dar. |
Massnahmen | Organisatorische Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 22.01.2021 |