2023-29

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Partei X AG
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung Die FINMA wurde von einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf betrügerische Machenschaften bei Wertpapierangeboten ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich die X AG gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung der FINMA. Sie brachte vor, dass das Amtshilfegesuch eine "fishing expedition" sei und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. In ihrer Verfügung hielt die FINMA fest, dass ein genügender Anfangsverdacht vorliege und die ersuchten Informationen verhältnismässig seien, weshalb rechtmässig Amtshilfe an die ausländische Behörde geleistet werde.
Massnahmen
Rechtskraft Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-2775/2023 vom 24.8.2023 (rechtskräftig).
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Entscheiddatum 02.05.2023
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