2024-25

← zurück zur Übersichtsseite

Partei Versicherungsvermittler X (natürliche Person)
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung Nach einem unvollständigen Gesuch um Registrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin Ende 2023 stellte die natürliche Person X anfangs 2024 ein neues Gesuch. Der Strafregisterauszug von X wies vier Urteile auf. Im Antragsformular hatte X diese Urteile nicht angegeben und ergänzte sie auf Hinweis der FINMA nachträglich. Weitere Abklärungen der FINMA ergaben, dass gegen X seit 2015 insgesamt 24 Strafverfahren geführt wurden bzw. werden. Daraus waren bereits 20 Verurteilungen – vorwiegend wegen Verstössen gegen das SVG – resultiert. Abklärungen der FINMA führten zudem zwei Konkursverfahren und Verlustscheine über CHF 30'000.- zu Tage. Die FINMA erwog, dass X keinen guten Ruf genoss und keine Gewähr bot (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da er sich regelmässig nicht an die Rechtsordnung gehalten und auch aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt hatte, indem er der Auskunftspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG nicht nachgekommen war. Im Ergebnis erfüllte X die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 VAG bzw. Art. 187 Abs. 2 AVO nicht, weshalb die FINMA X die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister verweigerte.
Massnahmen Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 AVO)
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation -
Entscheiddatum 17.12.2024
Backgroundimage