Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands

Die FINMA ist verpflichtet, von sich aus einzuschreiten und den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen, wenn sie Kenntnis von Gesetzesverletzungen oder von sonstigen Missständen erhält. Wie die FINMA dabei vorgeht, ist ihrem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellt.

Die Generalklausel von Art. 31 FINMAG verlangt, dass die FINMA aktiv wird, wenn Beaufsichtigte Bestimmungen der Finanzmarktgesetze verletzen oder wenn sonstige Missstände bestehen. Gestützt auf diese rechtliche Grundlage kann die FINMA mittels Verfügung die im Einzelfall aufgrund des konkreten Problems gebotene und im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessene Massnahme anordnen. Im Unterschied zu den Enforcementinstrumenten nach Art. 32-37 FINMAG verlangt Art. 31 FINMAG keine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen.

Mögliche Massnahmen

Die FINMA kann den ordnungsgemässen Zustand über den ordentlichen Aufsichtsprozess, im Rahmen von Abklärungen oder über ein Enforcementverfahren wiederherstellen. Je nach Art der Gesetzesverletzung oder des Missstands ordnet die FINMA beispielsweise Auflagen zur Organisation oder zu den internen Prozessen des betroffenen Unternehmens an, erlässt vorübergehende oder dauerhafte Einschränkungen der Geschäftstätigkeit oder weist das Unternehmen an, innert einer gewissen Frist die Zusammensetzung seiner Organe zu ändern.

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