Aufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen

Die FINMA beaufsichtigt Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen. Sie trägt so zu funktionsfähigen und transparenten Effekten- und Derivatemärkten bei und schützt Finanzmarktteilnehmerinnen und Finanzmarktteilnehmer sowie Anlegerinnen und Anleger.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzmarktinfrastrukturen sind breit abgestützt. Sie sind im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), im Bankengesetz (BankG), im Börsengesetz (BEHG) und im Nationalbankgesetz (NBG) festgehalten. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV), in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) und in der Nationalbankverordnung (NBV) geregelt. Geht es um die Aufsicht der Finanzmarktinfrastrukturen durch die FINMA, so ist vor allem das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in Verbindung mit der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) von Bedeutung.

Beaufsichtigte Finanzmarktinfrastrukturen

Finanzmarktinfrastrukturen bilden mit ihren Dienstleistungen – Handel, Abrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Effekten – das Rückgrat für einen effizienten und funktionsfähigen Kapitalmarkt. Zudem stellen sie ein wesentliches Bindeglied für die internationale Vernetzung der Kapitalmärkte und den Kapitalverkehr dar.

Gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) gelten folgende Dienstleistungsanbieter als Finanzmarktinfrastrukturen:

  • Handelsplätze, also Börsen oder multilaterale Handelssysteme (FinfraG, Art. 26)
  • zentrale Gegenparteien (FinfraG, Art. 48)
  • Zentralverwahrer (FinfraG, Art. 61)
  • Transaktionsregister (FinfraG, Art. 74)
  • Zahlungssysteme (FinfraG, Art. 81).

Ausländische Finanzmarktinfrastrukturen

Durch die FINMA anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen werden von der zuständigen ausländischen Behörde beaufsichtigt. Es besteht dabei ein Informationsaustausch mit der FINMA.

Backgroundimage