Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern – Rahmenbedingungen ab dem 1. Januar 2024

Die Vorgaben für das Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern (VN) ändern sich mit dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) ab dem 1. Januar 2024. Die Änderungen sind hier zusammengefasst.

Die Änderungen für das Geschäft mit professionellen VN gemäss dem revidierten VAG und der revidierten AVO sollen dazu beitragen, dass die Regulierungs- und Aufsichtsintensität besser im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der VN steht.

Bei professionellen VN ist davon auszugehen, dass diese beispielsweise die Solvenz und das Gegenparteirisiko vom Versicherungsunternehmen selbst einschätzen können und keinen gesetzlich verordneten Schutz durch ein gebundenes Vermögen gemäss Art. 17 VAG benötigen. Die möglichen Erleichterungen, die ein Versicherungsunternehmen in diesem Zusammenhang beantragen kann, sind im Art. 30a VAG festgelegt und beziehen sich unter anderem auf Organisationsfonds, den Sanierungsplan und gebundenes Vermögen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) führt auf, welche Personen als professionelle VN gelten.

Verschiedene Pflichten für Versicherungsunternehmen

Die möglichen Erleichterungen sind allerdings mit verschiedenen Pflichten verbunden. So müssen die Versicherungsunternehmen, die die Erleichterungen gemäss VAG in Anspruch nehmen, den Status von professionellen VN vor Vertragsabschluss klären und dokumentieren (Abklärungs- und Dokumentationspflicht). Zudem muss ein Versicherungsunternehmen, das professionelle VN versichert, diese darüber informieren, dass sie als professionelle VN gelten. Das Versicherungsunternehmen muss sie weiter über die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen ins Bild setzen, namentlich wenn ihre Ansprüche nicht durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt werden (Informationspflicht). Professionelle VN sind vor Vertragsabschluss zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht gilt Art. 3a VVG sinngemäss.

Antrag für Erleichterungen gemäss Art. 30a VAG

Alle Erstversicherer können grundsätzlich für alle Versicherungszweige die Erleichterungen gemäss Art. 30a VAG beantragen. Ausgenommen ist das Geschäft mit professionellen VN, wenn daraus Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller VN resultieren könnten. Bei der Versicherung von Risiken der beruflichen Vorsorge ist zudem in jedem Fall ein gebundenes Vermögen zu stellen.

Mit Inkrafttreten des revidierten VAG und der revidierten AVO am 1. Januar 2024 profitieren Versicherungsunternehmen nicht automatisch von den möglichen Erleichterungen beim Geschäft mit professionellen VN gemäss Art. 30a VAG. Versicherungsunternehmen, welche die Erleichterungen in Anspruch nehmen möchten, müssen dafür bei der FINMA einen Antrag stellen. Wenn die Prüfung des Antrags durch die FINMA positiv ausfällt, werden die Versicherungsunternehmen von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Anforderungen befreit.

Ein Antrag für die Erleichterungen gemäss Art. 30a VAG kann nur für das Neugeschäft gestellt werden bzw. durch Überführung bestehender Kunden über (Neu-)Abschlüsse oder Anpassungen der Verträge (vgl. Art. 111c Abs. 2 AVO). Dabei müssen die Abklärungs-, Dokumentations-, und Informationspflichten eingehalten werden. Einer allfälligen Vertragsänderung müssen die VN ausdrücklich zustimmen und die gesetzlichen Anforderungen sind einzuhalten. Bestehende Bestände an Versicherungsverträgen (ohne erfolgte vertragliche Mutationen) und das Run-Off-Geschäft sind von den Erleichterungen ausgenommen.

Daneben umfassen die AVO und AVO-FINMA auch spezifische Vorgaben für die Bildung und Bewirtschaftung der (Teil-)Bestände, die Versicherungsverträge mit professionellen VN enthalten.

Die Vorschriften im VAG und in der AVO betreffend Organisation und Risikomanagement sind auch für das Geschäft mit professionellen VN einzuhalten. Das Versicherungsunternehmen hat über eine Organisation, Prozesse, ein Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen (IKS) zu verfügen, die angemessen sind, um das Geschäft mit professionellen VN risikoadäquat zu betreiben, managen und überwachen.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften betreffend das Geschäft mit professionellen VN

Die FINMA kontrolliert grundsätzlich jährlich oder bei speziellen Vorkommnissen die Einhaltung der Vorschriften betreffend das Geschäft mit professionellen VN. Dazu erhebt sie die notwendigen Informationen. Sie kann zusätzlich auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch beauftragte Dritte nutzen.

Zur besseren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nimmt die FINMA bei ausgewählten Versicherungsunternehmen auch vertiefte Überprüfungen vor.

Informationen zum Geschäft mit professionellen VN

Das Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) bringt Anpassungen bei den Vorgaben für das Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern (VN). Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.

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