Alle Mitarbeitenden, welche einer Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Art. 40 VAG nachgehen, haben sich im FINMA-Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einzutragen. Mitarbeitende, die als Versicherungsvermittler tätig, aber nicht registriert sind, sind unerlaubt tätig (Art. 41 Abs. 1 VAG e.c.).
Dies betrifft juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.