Eine ausländische Bank oder Wertpapierhaus bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die sie in der Schweiz oder von der Schweiz aus dauernd und gewerbsmässig zu Werbe- und anderen Zwecken vertreten und namentlich Kundenaufträge an sie weiterleiten, ohne jedoch für die ausländische Bank oder Wertpapierhaus Geschäfte abzuschliessen, Kundenkonten zu führen oder sie rechtlich zu verpflichten. Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser werden von der FINMA nicht prudenziell überwacht. Sie haben der FINMA jedoch binnen vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank einzureichen.
Als ausländische Bank gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das entweder im Ausland eine Bewilligung als Bank besitzt, im Firmennamen oder in der Bezeichnung des Geschäftszwecks respektive in den Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Bank» oder «Bankier» verwendet oder eine Banktätigkeit im Sinne von Art. 1a BankG ausübt.
Als ausländisches Wertpapierhaus gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das entweder im Ausland eine Bewilligung als Wertpapierhaus besitzt, im Firmennamen oder in der Bezeichnung des Geschäftszwecks respektive in den Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Wertpapierhaus» oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet oder als Wertpapierhaus im Sinne von Art. 41 FINIG tätig ist.
Damit ausländischen Banken und Wertpapierhäusern die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung erteilt werden kann, müssen die ausländischen Institute und die Vertretung sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllen oder erfüllen können. Die wichtigsten sind:
Das Verfahren für eine Bewilligung einer Vertretung einer ausländischen Bank und Wertpapierhäuser verläuft im stetigen Austausch mit den Gesuchstellenden. Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Komplexität des Gesuchs sowie der Reaktionszeit der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig.
Abteilung Bewilligungen des Geschäftsbereichs Banken (authorization@finma.ch)
Für das Neubewilligungsgesuch von Vertretungen stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung. Vor Einreichung eines Bewilligungsgesuchs ist das konkrete Bewilligungsprojekt der FINMA vorzustellen, vgl. hierzu den Abschnitt Beurteilung von Bewilligungsprojekten und Vorfragen. Hierfür ist kein Zugang zur EHP erforderlich. Das Bewilligungsprojekt kann direkt per E-Mail an authorization@finma.ch eingereicht werden.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.
Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.