Änderungen

Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees, die eine erteilte Bewilligung abändern möchten, haben vorab die Aufsichtsorganisation (AO) zu informieren. Abhängig von der Art der beabsichtigten Änderung bedarf es der entsprechenden Bewilligung der FINMA. 

Bewilligte Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees müssen jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, melden. Dabei ist nach der Art der Änderungen zu unterscheiden.

Wesentliche Änderung

Beabsichtigt ein Institut eine wesentliche Änderung, so ist diese vorgängig zur Umsetzung von der FINMA zu bewilligen. Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere:

  • Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente;

  • Wechsel der Aufsichtsorganisation;

  • Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;

  • Neue Inhaber einer qualifizierten Beteiligung; 

  • Wechsel bei der leitenden Person für Risikomanagement / interne Kontrolle / Compliance oder deren Stellvertretung

  • Änderungen bezüglich der Übertragung von wesentlichen Aufgaben (In- und Outsourcing);

  • Diverse Änderungen bei ausländischen Tochtergesellschaften sowie qualifizierten Beteiligungen bzw. Tätigkeit im Ausland

Im entsprechenden Formular auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sind weitere Erläuterungen enthalten. Der Prozess der Bewilligungsänderung entspricht im Wesentlichen dem der Bewilligung. Es ist somit erst ein Bewilligungsänderungsgesuch an die AO zu senden und deren Rückmeldung abzuwarten. Anschliessend ist die Rückmeldung der AO zusammen mit dem Bewilligungsänderungsformular über die EHP bei der FINMA einzureichen. Allfällige Rückfragen zum Änderungsgesuch erfolgen über die AO. 

Nicht-wesentliche Änderung

Handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen, sind diese umgehend der Aufsichtsorganisation zu melden, welche die Informationen periodisch der FINMA weiterleitet. Einer Bewilligung durch die FINMA bedarf es nicht. Zu den nicht-wesentlichen Änderungen zählen beispielsweise 

  • Wegfall einer qualifiziert beteiligten Person

  • Mandatierung / Wechsel Prüfgesellschaft oder Ombudsstelle

  • Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Schweizer Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz

  • Unterschreiten der Mindestanforderungen bzgl. Mindestkapital und / oder Eigenmitteln (Unterdeckung, Unterbilanz, Kapitalverlust, Überschuldung) sowie damit zusammenhängende Kündigung / Änderung der Berufshaftpflichtversicherung

  • Adressänderungen beim Institut

  • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung eines Strafverfahrens, sowie von Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen (Tatsachen betreffend das Finanzinstitut).

  • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, wie z.B. die Einleitung von Strafverfahren gegen sie (Tatsachen betreffend die Gewährspersonen).

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