Als Bank gilt gemäss Art. 1a BankG, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt. Ebenfalls als Bank gilt, wer gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst. Schliesslich qualifiziert auch als Bank, wer sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgeblich an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.
Banken benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung und werden von der FINMA prudenziell überwacht.
Damit die Bankenbewilligung erteilt werden kann, muss der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllen oder erfüllen können. Die wichtigsten sind:
Das Verfahren für eine Bankenbewilligung verläuft im stetigen Austausch mit den Gesuchstellern. Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Komplexität des Gesuchs sowie der aktuellen Arbeitslast abhängig. Bei Gesuchen mit Auslandbezug ist zudem die Reaktionszeit der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden einzuberechnen.
Abteilung Bewilligung des Geschäftsbereichs Banken (authorization@finma.ch)