Als kollektive Kapitalanlagen gelten Vermögen, die von natürlichen oder juristischen Personen zur gemeinschaftlichen Anlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlegerbedürfnisse werden in gleichmässiger Weise befriedigt.
Das Gesetz zählt verschiedene Arten kollektiver Kapitalanlagen auf, darunter den in der Praxis am häufigsten auftretenden vertraglichen Anlagefonds. Mit Blick auf den Anlegerschutz werden beim vertraglichen Anlagefonds die der Fondsleitung übergegebenen Vermögenswerte in einem separaten Anlagefonds verwahrt. Für diese Vermögenswerte gelten strenge Vorschriften bezüglich der Aufbewahrung und Verwendung. Insbesondere sind sie bei einer Depotbank strikt vom restlichen Vermögen zu trennen.
Im Konkurs einer Fondsleitung wird das sich im Anlagefonds befindliche Vermögen vom Konkursverfahren abgesondert und den Anlegerinnen und Anlegern ausbezahlt. Die Anlegerinnen und Anleger erhalten hier eine Vorzugsstellung gegenüber den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern.