Schweizer Pfandbriefe sind nach dem Schweizer Pfandbriefgesetz ausgegebene, mit zusätzlichen Sicherheiten gedeckte Schuldverschreibungen. Als Emittenten von Schweizer Pfandbriefen sind nur zwei Spezialinstitute, die Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken AG und die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG, zugelassen.
Gegen Einräumung eines Registerpfandrechts an erstklassigen Hypothekarforderungen werden den jeweiligen Mitgliedbanken serienweise im gleichen Umfang Pfandbriefdarlehen mit gleichen Laufzeiten gewährt (Gleichgewichtsprinzip). Die von den Pfandbriefinstituten ihren Mitgliedbanken gewährten Darlehen werden samt den darauf ausstehenden Zinsen durch ein gesetzliches Pfandrecht an sämtlichen im Register eingetragenen Forderungen der jeweiligen Mitgliedbank gegenüber ihren Hypothekarschuldnern gesichert. Die Deckungen müssen mindestens immer gleich gross sein wie die Darlehen und Zinsen (Deckungsprinzip). Die von den Pfandbriefinstituten gewährten Pfandbriefdarlehen sind ihrerseits mit einem Registerpfandrecht zu Gunsten der Pfandbriefinvestoren belastet.
Die FINMA ist für die Aufsicht über das Pfandbriefwesen und damit über die Pfandbriefinstitute zuständig. Bei den angeschlossenen Mitgliedbanken, allesamt Institute mit Schweizer Banklizenz, obliegt der FINMA die Aufsicht über die pfandbrief- wie auch die bankenrechtlichen Bestimmungen. Ebenfalls ist die FINMA zuständig für die Durchführung von Recovery- und Resolution-Verfahren: In dieser Funktion kann sie für Banken und/oder Pfandbriefinstitute Schutzmassnahmen anordnen und ist auch zuständig für die Eröffnung und Durchführung entsprechender Sanierungs- und Konkursverfahren.
Wird über eine Mitgliedbank der Konkurs eröffnet, so soll der Deckungsstock die Pfandbriefinstitute und damit indirekt die Pfandbriefinvestoren vor Ausfällen schützen. Entsprechend sind im Pfandbriefgesetz und im vom Bundesrat zu genehmigenden Schätzungsreglement der Pfandbriefinstitute hohe Anforderungen an die Zulässigkeit, die Bewertung und die Aufbewahrung der Deckungsaktiven sowie an die Pfandregisterführung geknüpft. Die pfandrechtliche Sicherstellung bringt den Anspruchsberechtigten Vorteile gegenüber nicht pfandgesicherten Gläubigern.
Der Schweizer Gesetzgeber schützt das Gleichgewichts- und Deckungsprinzip des Pfandbriefsystems bei Mitgliedbanken in Schieflage und im Konkurs.
Während die FINMA im Rahmen der Schutzmassnahmen bei gewöhnlichen Forderungen eine Stundung und einen Fälligkeitsaufschub anordnen kann, sind pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefinstitute explizit davon ausgenommen. Analog sind Pfandbriefdarlehen als pfandgedeckte Forderungen auch vor Kapitalmassnahmen ("Bail-in") im Rahmen von Sanierungsverfahren geschützt.
Ist das Vertrauen in eine Mitgliedbank ernsthaft beeinträchtigt, so kann die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Pfandregisterführung einsetzen oder die Aushändigung der Deckungswerte anordnen. Der Untersuchungsbeauftragte hat dabei sicherzustellen, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben an die Deckungswerte jederzeit eingehalten werden.
Wird über eine Mitgliedbank der Konkurs eröffnet, werden die Pfandbriefdarlehen davon nicht erfasst und somit auch nicht fällig (Insolvenzferne). Vielmehr ordnet die FINMA die Separierung der Darlehen und deren Deckung einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen an und setzt zu deren Verwaltung einen Beauftragten ein. Dieser hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Pflichten aus den Darlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, vollständig und fristgerecht zu erfüllen sowie sicherzustellen, dass die Aktiven im Deckungsstock weiterhin bewirtschaftet werden. Die Insolvenzferne der Pfandbriefdarlehen in Verbindung mit der Weiterbedienung aus dem Deckungsstock erhalten Deckungs- und Gleichgewichtsprinzip und damit die Sicherungskette im ganzen Pfandbriefsystem aufrecht.