Sanierung und Konkurs von Asset Managern und Vermögensverwaltern

Bei einer Destabilisierung von Asset Managern und Vermögensverwaltern ist die FINMA zuständig für die Anordnung einer allfälligen Liquidation, sofern vorherige Recovery-Bemühungen wirkungslos geblieben sind. Im Falle der Asset Manager kann sie zudem eine Konkursliquidation anordnen, wobei zunächst die Möglichkeit einer Sanierung zu prüfen ist.

Wie im Falle anderer von ihr bewilligter Institute auch, ergreift die FINMA betreffend Vermögensverwaltern und Asset Managern bei Destabilisierung und insbesondere bei Insolvenzgefahr Massnahmen. Sie entzieht ihnen notfalls die Bewilligung, ordnet ihre Liquidation an oder, sofern Sanierungsmassnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, den Konkurs an. Liegen bei Vermögensverwaltern Konkursgründe vor, so ist für die Konkurseröffnung nach geltendem Recht nicht die FINMA, sondern das Konkursgericht zuständig.

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