Geschäftsbereich Asset Management

Der Geschäftsbereich Asset Management übt die Aufsicht über die Institute und Produkte im Bereich der institutionellen Vermögensverwaltung aus. Ausserdem bewilligt er die Vermögensverwalter und Trustees gemäss dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und übt die fallbezogene Aufsicht über diese aus. Die Haupttätigkeit des Geschäftsbereichs besteht darin, Instituten nach dem Finanzinstitutsgesetz sowie dem Kollektivanlagengesetz (KAG) Bewilligungen zu erteilen, kollektive Kapitalanlagen zu genehmigen und die laufende Überwachung dieser Institute und Produkte sicherzustellen. Ausgenommen ist die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees, die von bewilligten Aufsichtsorganisationen (AO) wahrgenommen wird.

Der Geschäftsbereich Asset Management nimmt seine Aufgaben in den vier Organisationseinheiten «Bewilligung», «Aufsicht Institute und Produkte», «Vermögensverwalter und Trustees» sowie «Legal Expertise» wahr. Neben dem Finanzmarktaufsichtsgesetz als Rahmengesetz für die Finanzmarktaufsicht bildet das FINIG und das KAG die Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsbereichs Asset Management.

Organigramm Geschäftsbereich Asset Management

Breite Palette von FINIG- und KAG-unterstellten Instituten und Produkten

Im Bereich der institutionellen Vermögensverwaltung sind Institute wie Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen. Depotbanken, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und schweizerische kollektive Kapitalanlagen wie vertragliche Anlagefonds, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) unterstellt. Ebenfalls unterstellt sind ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz an nicht qualifizierte Anleger angeboten werden. In Übereinstimmung mit Art. 5 FINIG und Art. 132 KAG erteilt die FINMA die nach diesen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen. Gleichzeitig überwacht sie die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen. Das FINIG, die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und die Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA) wie auch das KAG, die Kollektivanlagenverordnung (KKV) und die Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) regeln die Bewilligungs- und Genehmigungsvoraussetzungen.

Neu unterstellte Vermögensverwalter und Trustees

Mit dem Inkrafttreten von FINIG per 1. Januar 2020 wurden Vermögensverwalter und Trustees neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Sie benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA sowie einen Anschluss an eine Aufsichtsorganisation (AO).

Organigramm Geschäftsbereich Asset Management

Zuletzt geändert: 01.02.2023 Grösse: 0.02  MB
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