News

Internationale Sanktion

Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)

Der Bundesrat hat am 12. November 2014 die Verordnung zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ergänzt.

Im Finanzbereich sind neu die Emissionen von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen (bisher: mehr als 90 Tage) von fünf russischen Banken und sechs Unternehmen, sowie die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die fünf russischen Banken und sechs Unternehmen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Der Sekundärhandel mit neu ausserhalb der Schweiz und der EU aufgelegten Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen ist meldepflichtig. Die bereits bestehende Liste der Personen und Unternehmen, mit denen Finanzintermediäre keine neuen Geschäftsbeziehungen eingehen dürfen und deren bestehende Geschäftsbeziehungen einer Meldepflicht unterstehen, wurde um 24 Einträge ergänzt.

Die Änderung tritt am 12. November 2014 um 18h00 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung keine neuen Geschäftsbeziehungen zu eröffnen und bestehende Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.
Backgroundimage