Prüfwesen bei Finanzmarktinfrastrukturen

Mit dem Inkrafttreten des FinfraG per 1. Januar 2016 und den damit verbundenen Neu- und Wiederbewilligungen wurde hinsichtlich der Prüfung dieser Institute eine einheitliche, in das bisherige FINMA-Prüfwesen integrierte Praxis geschaffen. Bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung übernehmen die Prüfgesellschaften als verlängerter Arm der FINMA eine zentrale Rolle.

Grundsätzlich obliegt die Aufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen der FINMA. Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) sieht jedoch vor, dass systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zudem der Überwachung durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) unterliegen. Um Überschneidungen in der Aufsichtspraxis zu vermeiden, haben die FINMA und die SNB die Zuständigkeiten geregelt. Einerseits tauschen sich die beiden Behörden untereinander aus, andererseits müssen sowohl der SNB wie auch der FINMA wesentliche Dokumente der Prüfgesellschaft (Risikoanalyse, Prüfstrategie und Berichterstattung) gleichzeitig zugestellt werden. So verfügen beide Behörden über gleichwertige Informationen für eine angemessene Aufsicht und Überwachung.

Risikoanalyse und Prüfstrategie

Bei Beaufsichtigten der FINMA-Aufsichtskategorien 3 bis 5 gelangt eine Standardprüfstrategie zur Anwendung. Dabei gibt das Nettorisiko in den Prüffeldern vor, welche Prüfperiodizität und welche Prüftiefe zu beachten sind. Bei Beaufsichtigten der FINMA-Aufsichtskategorien 1 und 2 hingegen nimmt die FINMA stärker Einfluss auf die abzudeckenden Prüffelder, indem die Prüfstrategie im Dialog mit der Prüfgesellschaft definiert wird. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erfolgte die Erarbeitung von Risikoanalyse und Prüfstrategie in Absprache zwischen der FINMA und der SNB.

Berichterstattung

Im standardisierten Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für Finanzmarktinfrastrukturen teilen die Prüfgesellschaften die Feststellungen ihrer Prüfungen der FINMA und, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, ebenfalls der SNB mit. Der Bericht enthält einerseits Angaben zum Ablauf der Prüfung, eine Unabhängigkeitserklärung der Prüfgesellschaft sowie weitere Informationen zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit und Organisation des betroffenen Instituts. Andererseits finden sich im Bericht Stellungnahmen der Prüfgesellschaft zu allen festgestellten Unregelmässigkeiten oder zu den Verbesserungsempfehlungen.

Prüfbeauftragte

Unter besonderen Umständen kann die FINMA einen Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten einsetzen. Dafür kommen zugelassene Prüfgesellschaften oder unabhängige Dritte in Frage, die über entsprechende Erfahrung und Fachkenntnisse verfügen.

Dokumente

2013/03 FINMA-Rundschreiben "Prüfwesen" (06.12.2012)

Prüfwesen (gültig bis 31.12.2023)

Zuletzt geändert: 04.11.2020 Grösse: 1.05  MB
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2013/03 FINMA-Rundschreiben "Prüfwesen" (06.12.2012)

Prüfwesen (gültig ab 1.1.2024)

Zuletzt geändert: 07.12.2022 Grösse: 0.45  MB
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Anhänge zum Rundschreiben Prüfwesen

2013/03 FINMA-Rundschreiben – Anhang 16

(gültig ab 2021)

Zuletzt geändert: 04.11.2020 Grösse: 0.03  MB
  • Sprache(n):
  • DE
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2013/03 FINMA-Rundschreiben – Anhang 17

(gültig ab 2021)

Zuletzt geändert: 04.11.2020 Grösse: 0.05  MB
  • Sprache(n):
  • DE
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Wegleitung zum Rundschreiben Prüfwesen

Wegleitung zur Durchführung der Aufsichtsprüfung (FMI)

Für Prüfgesellschaften von Finanzmarktinfrastrukturen

Zuletzt geändert: 28.03.2019 Grösse: 0.12  MB
  • Sprache(n):
  • DE
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Wegleitung zur reduzierten Prüfkadenz (FMI)

Für Finanzmarktinfrastrukturen der Aufsichtskategorien 4 und 5 betreffend reduzierte Prüfkadenz

Zuletzt geändert: 28.03.2019 Grösse: 0.31  MB
  • Sprache(n):
  • DE
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Prüfpunkte

Prüfpunkte zur Informatik

Zuletzt geändert: 04.04.2019 Grösse: 0.09  MB
  • Sprache(n):
  • DE
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Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung

Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für Finanzmarktinfrastrukturen

Anwendbar für die Berichterstattung ab 1.1.2020

Zuletzt geändert: 27.12.2023 Grösse: 0.3  MB
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Wahl der Prüfgesellschaft

Die Meldung betreffend die Wahl einer Prüfgesellschaft erfolgt über die FINMA Erhebungs- und Gesuchplattform (EHP). Sollte ihr Institut über keinen Zugang zur EHP verfügen, kann das untenstehende Formular verwendet werden.

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