Wird über eine Bank oder ein Wertpapierhaus der Konkurs eröffnet oder eine Schutzmassnahme nach Art. 26 Abs. 1 lit. e-h BankG angeordnet, so verlieren die Einleger und Einlegerinnen Zugriff auf ihre Kontoguthaben (Einlagen). Die Einlagen fallen in die Konkursmasse und würden ohne Einlagensicherungssystem erst mit der Verteilung des Konkurserlöses und allenfalls nur zu einem Teil gedeckt. Das Einlagensicherungssystem hingegen stellt sicher, dass Einlagen bis zum Maximalbetrag von insgesamt 100'000 Franken je Gläubigerin und Gläubiger innert kurzer Frist ausbezahlt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Einlegerinnen und Einleger, weil sie um die Sicherheit ihrer Gelder fürchten, diese bei ihrer Bank abziehen und es so zu einem Bankensturm kommt.
Der Schweizer Einlegerschutz beruht auf einem dreistufigen System:
Als privilegierte Einlagen gelten Guthaben bei in- und ausländischen Geschäftsstellen von Schweizer Banken und Wertpapierhäusern bis maximal 100'000 Franken je Gläubiger (Art. 37a BankG). Diese privilegierten Einlagen werden zunächst aus den verfügbaren liquiden Mitteln des konkursiten Instituts und ausserhalb des konkursrechtlichen Kollokationsverfahrens ausbezahlt. Jede Bank muss als Substanzschutz in der Schweiz gelegene Vermögenswerte im Umfang von 125 Prozent der gesicherten und privilegierten Guthaben halten (Art. 37a Abs. 6 BankG).
Soweit die liquiden Mittel nicht zur Deckung ausreichen, finanziert die esisuisse, der Träger der Einlagensicherung, die Auszahlung der gesicherten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen bis maximal 100'000 Franken je Gläubiger. Die Leistungsverpflichtung von esisuisse ist gesetzlich auf 1.6% der Gesamtsumme aller gesicherten Guthaben in der Schweiz, mindestens aber auf 6 Milliarden Franken beschränkt (Art. 37h Abs. 3 lit. b BankG).
Sofern die privilegierten Einlagen nicht bereits an die Einlegerinnen und Einleger ausbezahlt wurden (Stufe 1 oder 2), werden sie bis zu einem Höchstbetrag von 100'000 Franken in der zweiten Konkursklasse kolloziert. Die Auszahlung der privilegierten Einlagen erfolgt dann erst mit der Verteilung des Konkurserlöses und allenfalls nur zu einem Teil. Das Konkursprivileg gilt neben den oben erwähnten privilegierten Einlagen zusätzlich auch für Forderungen von Bankstiftungen der beruflichen Vorsorge (sogenannte Säule-3a-Guthaben) sowie von Freizügigkeitsstiftungen (als privilegiert gelten insgesamt 100'000 Franken pro Vorsorgenehmerin und -nehmer).
Weitergehende nützliche Hinweise zum Einlegerschutz liefern die Fragen und Antworten von esisuisse.
Der privatrechtlich organisierte Verein «esisuisse» ist der Träger der Einlagensicherung. «esisuisse» ist die Selbstregulierung der Banken und Wertpapierhäuser zur Einlagensicherung und existiert seit 2005 (bis 2014 mit Namen «Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler (ESI)»). Alle bewilligten Institute, die über gesicherte Einlagen verfügen, sind verpflichtet, sich dieser Selbstregulierung anzuschliessen.