Wie im Falle anderer von ihr bewilligter Institute auch, ergreift die FINMA betreffend Vermögensverwaltern und Asset Managern bei Destabilisierung und insbesondere bei Insolvenzgefahr Massnahmen. Sie entzieht ihnen notfalls die Bewilligung, ordnet ihre Liquidation an oder, sofern Sanierungsmassnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, den Konkurs an. Liegen bei Vermögensverwaltern Konkursgründe vor, so ist für die Konkurseröffnung nach geltendem Recht nicht die FINMA, sondern das Konkursgericht zuständig.