In der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaften von Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzmarktinfrastrukturen, die für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wesentliche Funktionen ausüben, werden als «wesentliche Gruppengesellschaften» bezeichnet. Sie unterstehen den spezialgesetzlichen Regeln des Banken- und Versicherungsrechts sowie dem Recht der Finanzmarktinfrastrukturen im Sanierungs- oder Konkursfall.
Zu den wesentlichen Funktionen, die von wesentlichen Gruppengesellschaften ausgeübt werden, gehören folgende Bereiche (nicht abschliessend):
Banken und Finanzmarktinfrastrukturen | Versicherungen |
Liquiditätsmanagement | Holdingfunktion |
Tresorerie | Zeichnung von Risiken |
Risikomanagement | Bestandsverwaltung |
Stammdatenverwaltung | Schadenregulierung |
Rechnungswesen | Rechnungswesen |
Personal | Personal |
Informationstechnologie | Informationstechnologie |
Handel und Abwicklung | Vermögensanlage |
Recht und Compliance | ... |
... | ... |
Müssen bei einer Finanz- oder Versicherungsgruppe gegenüber einem Bewilligungsträger wegen Insolvenzgefahr oder ernsthafter Liquiditätsprobleme Schutzmassnahmen angeordnet oder ein Sanierungs- oder gar Konkursverfahren eröffnet werden, so kann die FINMA ihre gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen auch auf deren wesentliche Gruppengesellschaften anwenden. Soweit dies spezialgesetzlich vorgesehen ist, ist die FINMA ausschliesslich für die Anordnung solcher Massnahmen zuständig. Die einheitliche Recovery- und Resolution-Zuständigkeit der FINMA für Bewilligungsträger und wesentliche Gruppengesellschaften bezweckt die koordinierte Sanierung oder Abwicklung von beaufsichtigten Unternehmen im Krisenfall und verbessert so deren Krisenbeständigkeit.
Die FINMA hat bei Konzernobergesellschaften von Banken und Finanzmarktinfrastrukturen analoge Kompetenzen wie bei wesentlichen Gruppengesellschaften. Konzernobergesellschaften müssen jedoch nicht bezeichnet werden, sondern unterstehen kraft Gesetzes der Resolution-Zuständigkeit der FINMA (Art. 2bis Abs. 1 Bst. a BankG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a FinfraG). Im Versicherungsbereich hat die FINMA sämtliche wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften (inkl. Konzernobergesellschaften) zu bezeichnen.
Die FINMA hat derzeit folgende wesentliche Gruppengesellschaften bezeichnet:
Die FINMA behält sich vor, jederzeit weitere wesentliche Gruppengesellschaften zu bezeichnen.
Lagern Beaufsichtigte wesentliche Funktionen an Gruppengesellschaften aus, so müssen sie dies der FINMA im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Meldepflicht unaufgefordert melden (bei Versicherungsunternehmen sind wesentliche Auslagerungen sogar Teil des genehmigungspflichtigen Geschäftsplans nach Art. 4 Abs. 2 Bst. j VAG). Das gilt auch für Änderungen in diesem Zusammenhang.