Anlagetätigkeit der Versicherungsunternehmen

Die Vorgaben für die Anlagetätigkeit von Versicherungsunternehmen haben sich mit dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes und der revidierten Aufsichtsverordnung am 1. Januar 2024 geändert. Die Änderungen sind hier zusammengefasst.

Für die Anlagetätigkeit der Versicherungsunternehmen bestehen auch mit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) am 1. Januar 2024 Vorgaben. Diese sollen sicherstellen, dass die Anlagetätigkeit insbesondere im Einklang mit der Risikofähigkeit, der Solvenz und der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen erfolgt. Die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Anlagevorschriften für Versicherungsunternehmen finden sich hier.

 

Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch gebundene Vermögen sicherzustellen. Dies soweit sie nicht gemäss VAG (Art. 30a VAG oder Art. 35 VAG) davon befreit sind. Aus diesem Haftungssubstrat werden die Ansprüche der Versicherten vor denen aller anderen Gläubigerinnen und Gläubiger befriedigt, falls ein Versicherungsunternehmen in Konkurs geht.

Anlagevorschriften

Bei der Anlagetätigkeit müssen alle Versicherungsunternehmen gewisse Vorschriften beachten. Diese Vorgaben sind in der AVO festgelegt und leiten sich aus dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ab. So ist beispielsweise sicherzustellen, dass Versicherungsunternehmen ausschliesslich in Vermögenswerte und -instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.

Daneben umfasst die AVO auch spezifische Vorgaben für die Anlage des gebundenen Vermögens sowie dessen Bestellung und Verwahrung. Sicherheit, Liquidität und Verfügbarkeit der Vermögenswerte spielen eine besondere Rolle, wenn Ansprüche aus Versicherungsverträgen sichergestellt werden sollen. Für eine Anlage von Teilen des gebundenen Vermögens in komplexere und risikoreichere Anlageklassen bedarf es deshalb einer vorgängigen Bewilligung durch die FINMA.

Überwachung der Einhaltung der Anlagevorschriften

Die FINMA kontrolliert grundsätzlich jährlich oder bei speziellen Vorkommnissen die Einhaltung der Anlagevorschriften, insbesondere in Bezug auf das gebundene Vermögen. Dazu erhebt sie die notwendigen Informationen. Sie kann zusätzlich auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch beauftragte Dritte nutzen.


Zur besseren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nimmt die FINMA bei ausgewählten Versicherungsunternehmen auch vertiefte Überprüfungen vor.

Informationen zur Anlagetätigkeit und zum gebundenen Vermögen unter dem revidierten VAG bzw. der revidierten AVO

Im Folgenden sind Informationen zu den Vorgaben für die Anlagetätigkeit von Versicherungsunternehmen und zum gebundenen Vermögen im Hinblick auf das per 1. Januar 2024 revidierte VAG bzw. die per 1. Januar 2024 revidierte AVO ausgeführt.

Geeignete Werte

Fremdverwahrung sowie Konto- und Depotbeziehungen

Rückversicherte Anteile zur Bestellung des gebundenen Vermögens bei der Schadenversicherung (Art. 68 Abs, 2 AVO)

Konzeptionelle Grundlagen

Veröffentlichung Anlagetätigkeit und gebundenes Vermögen

Zuletzt geändert: 28.10.2024 Grösse: 0.24  MB
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