Versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungsunternehmen müssen für die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen Rückstellungen bilden. Die FINMA macht diesbezüglich Vorschriften, deren Einhaltung mindestens einmal jährlich überprüft wird.

Ergänzend zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und zur Aufsichtsverordnung (AVO) regelt die Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA (AVO-FINMA) die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der Rückstellungen in den einzelnen Versicherungssparten. Konkret werden die Rückstellungen für die Lebensversicherung in den Artikeln 28-41 geregelt, diejenigen der Schadenversicherung in den Artikeln 42-51.

Die Krankenzusatzversicherung weist Spezifitäten auf, die mit der Genehmigungspflicht für Tarife verbunden sind. Deshalb gelten für diese Sparte besondere Bestimmungen, die in den Artikeln 52–54 zu finden sind.

Auch für die Rückstellungen im Zusammenhang mit Rückversicherungsgeschäften gelten besondere Bestimmungen, die in den Artikeln 55-56 aufgeführt sind.

Die Versicherungsunternehmen müssen in ihrem Geschäftsplan festhalten, nach welchen Prinzipien sie ihre versicherungstechnischen Rückstellungen bilden und auflösen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG).

Sowohl die FINMA als auch die Prüfgesellschaften kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich jährlich oder bei speziellen Vorkommnissen. Zur Überprüfung der Vorschriften nimmt die FINMA bei ausgewählten Versicherungsunternehmen auch Vor-Ort-Kontrollen vor.

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