Internationale Vereinbarungen sind ein bewährtes Instrument für die vertiefte Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden. Im internationalen Kontext ist die Bezeichnung «Memorandum of Understanding (MoU)» verbreitet. Als Synonym finden auch die Begriffe «Cooperation Agreement» oder «Cooperation Arrangement» Verwendung. Durch den Abschluss solcher Vereinbarungen sichern sich die Aufsichtsbehörden Kooperationsbereitschaft zu. Unter Beachtung der nationalen Gesetzgebungen (Amtshilfe) werden dabei die Modalitäten der Zusammenarbeit festgelegt.
Die FINMA hat bilateral mit verschiedenen ausländischen Behörden internationale Vereinbarungen abgeschlossen. Diese sind ein wichtiges Instrument zur Erleichterung der Zusammenarbeit, insbesondere wenn die FINMA mit einer ausländischen Behörde regelmässig im Kontakt steht. Ausserdem kann der Abschluss einer Vereinbarung eine Voraussetzung sein für die Zulassung Schweizer Beaufsichtigter zum ausländischen Markt oder umgekehrt.
Neben bilateralen Vereinbarungen bestehen auch multilaterale Übereinkünfte über die Zusammenarbeit. So haben sowohl die IOSCO als auch die IAIS sogenannte Multilateral Memoranda of Understanding (MMoU) ausgearbeitet. Im Rahmen des IOSCO MMoU und des IOSCO EMMoU (Enhanced Memorandum of Understanding) bzw. des IAIS MMoU wird ein internationaler Standard für die Aufsichtskooperation festgelegt. Die FINMA sowie zahlreiche Aufsichtsbehörden anderer Staaten haben diese Vereinbarungen unterzeichnet.
Die FINMA führt für verschiedene in der Schweiz ansässige Finanzgruppen Supervisory oder Crisis Management Colleges durch. Zur Regelung der Zusammenarbeit in diesem Rahmen hat sie (multilaterale) Vereinbarungen mit den an den Colleges teilnehmenden ausländischen Aufsichtsbehörden abgeschlossen. Die FINMA beteiligt sich auch an Colleges von ausländischen Aufsichtsbehörden und hat entsprechende Vereinbarungen unterzeichnet.
Aufgrund ihrer Unverbindlichkeit erzeugen die von der FINMA abgeschlossenen Vereinbarungen weder für die FINMA noch für die ausländischen Partnerbehörden und anderweitige Dritte vor Gerichten einklagbare Rechte und Pflichten. Sie sind daher von Staatsverträgen abzugrenzen. Daher werden die Inhalte der Vereinbarungen in der Regel nicht veröffentlicht.