Mit dem Bericht „Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können“ verfolgt die FINMA drei Ziele:
Wer Geld anlegt, erwartet eine Rendite; es gibt jedoch keine Anlagen ohne Risiken.
Seit geraumer Zeit ist es so, dass viele Anlageklassen praktisch renditelos sind. Angesichts der historisch langen Tiefzinsphase ist für Anleger daher die Verlockung gross, ihr Geld Anbietern anzuvertrauen, die markant höhere Renditen versprechen. Doch je höher die Renditen, desto höher sind in der Regel auch die Risiken. Hinter verlockend hohen Renditen stecken oft wenig seriöse Anbieter. Das heisst: Je höher die Renditeversprechen, desto genauer sollten Anleger die Angebote und Anbieter im Vorfeld eines Investitionsentscheids überprüfen.
Am häufigsten verlieren Anleger Geld, wenn sie einem illegal tätigen Unternehmen Kapital anvertrauen. Dies geschieht meist in Form von Darlehen oder mittels Verkauf von wertlosen Aktien. Illegale Anbieter und vor allem Betrüger sind sehr erfinderisch und entwickeln immer wieder neue Geschäftsmodelle, mit denen sie den Anlegern das Geld aus der Tasche ziehen können. Zwei mit fiktiven Namen versehene Fallbeispiele aus der Praxis der FINMA illustrieren, wie skrupellose und dreiste Finanzdienstleister das Vertrauen von Anlegern missbrauchen:
Geothermische Kraftwerke als Aufhänger: die irreführende Werbung der XYZ Crash AGDie XYZ Crash AG investierte angeblich in Projekte zum Bau von geothermischen Kraftwerken in Deutschland. Um für diese Projekte vorwiegend deutsche Anleger anzulocken, hat das Unternehmen eine grosse Zahl von Vermittlern eingesetzt, aufwändige Werbeveranstaltungen durchgeführt und über schön gestaltete Internetseiten extensiv Werbung betrieben. Den potenziellen Investoren wurde dabei eine sehr hohe Rendite versprochen. Von der Schweiz aus nahm die XYZ Crash AG in der Folge Gelder in der Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken entgegen. Die Anlagen haben sich jedoch als nicht werthaltig erwiesen, weshalb die Anleger praktisch ihre gesamten investierten Gelder verloren haben. |
Die Machenschaften der Main Capital SolutionsHenning Blechschmid, der Inhaber der Main Capital Solutions, hatte über eine eigene Gesellschaft auf dem britischen Überseegebiet Bermuda Aktien von verschiedenen kleineren Unternehmen gekauft. Diese Aktien hat er anschliessend über eine eigens dafür gegründete Gesellschaft an Anleger weiterverkauft. Was die Investoren nicht wussten: Blechschmid verkaufte die Aktien den Investoren zu einem sehr viel höheren Preis, als er selber dafür bezahlt hatte. Dies obwohl in den Kaufverträgen vereinbart worden war, dass die Investoren für die Aktien nur den Einstandspreis bezahlen und Blechschmid einzig eine Beteiligung von 20 Prozent auf den Nettogewinn des Investments erhalten sollte. |
Es gibt viele Beispiele, in denen Firmen mit vermeintlich attraktiven Angeboten und angeblichen Traumrenditen Anleger zu Investitionen verleitet haben. Es kann gar nicht genug vor Angeboten gewarnt werden, die schlicht zu gut sind, um wahr zu sein. Oft handelt es sich um Schneeballsysteme oder andere Veruntreuungs- und Betrugsszenarien, bei denen hohe Renditen versprochen werden. Zu Beginn werden diese Renditen zwecks Vertrauensbildung oft auch bezahlt. Am Schluss werden die Investitionen jedoch nicht zurückbezahlt. Wird der Fall ruchbar und den Behörden bekannt, sind meist kaum mehr Vermögenswerte vorhanden. Am Ende verlieren die Investoren oft einen Grossteil ihrer Investitionen. Es ist dann Sache der Strafbehörden, die Verantwortlichen, wenn möglich, strafrechtlich zu belangen.
Immer mehr Güter werden über das Internet bestellt. Diesem Handel folgt jetzt auch der virtuelle Geldfluss: Kryptowährungen schiessen wie Pilze aus dem Boden.
Seit einiger Zeit laufen die Geldflüsse nicht mehr ausschliesslich über konventionelle Kanäle wie Kreditkartenfirmen oder spezialisierte Zahlungsdienstleister (Paypal u.ä.). In jüngerer Vergangenheit wurden sogenannt virtuelle Währungen (beispielsweise Bitcoin oder Ether) geschaffen. Der Handel mit solchen Kryptowährungen funktioniert dezentral und unabhängig von staatlichen Institutionen und Banken. Bitcoins zum Beispiel können bei Tauschbörsen auch gegen reale Währungen wie Euro oder Dollar eingetauscht werden.
Erhöhte Betrugs-, Verlust- und Geldwäschereirisiken bei virtuellen Währungen
Bitcoins haben die Eigenschaft, dass eine Identifizierung der Handelspartner nicht ohne spezielle technische Massnahmen möglich ist. Aufgrund dieser Anonymität spielen sie bei den Aktivitäten der Schattenwirtschaft eine besondere Rolle. Zahlungen mit Bitcoins können nicht rückgängig gemacht werden. Einmal falsch überwiesenes Geld kann nicht durch eine zentrale Instanz rückerstattet werden. Kennt der Nutzer seinen Handelspartner nicht oder kann dieser nicht identifiziert werden, ist es auch nicht möglich, den Verkäufer der virtuellen Geldeinheiten bei Problemen zu kontaktieren oder zu belangen. Zudem unterliegt der Kurs der virtuellen Währungen erheblichen Schwankungen. Insgesamt bestehen beim Handel mit Bitcoins bei unautorisierten Händlern aus den genannten Gründen erhöhte Betrugs-, Verlust- und Geldwäschereirisiken.
Aufsichtsrechtliche Regelungen
Das Aufsichtsrecht enthält keine konkreten Bestimmungen zu den virtuellen Währungen. Dennoch unterliegt der Handel mit Bitcoins oder einer anderen virtuellen Währung je nach Geschäftsmodell einer Bewilligungspflicht.
Unternehmen mit Geschäftsmodellen, die den berufsmässigen Kauf und Verkauf von virtuellen Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel beinhalten, oder Plattformen anbieten um virtuelle Währungen zu tauschen oder zu handeln, sind dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt. Solche Unternehmen müssen sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen.
Werden virtuelle Währungen entgegengenommen, mit dem Versprechen diese zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuerstatten, kann dies zudem eine Bankbewilligung notwendig machen. Die Regelungen gelten hier grundsätzlich analog wie bei der Entgegennahme von staatlichen Währungen. Auch virtuelle Währungen können Publikumseinlagen darstellen.
Vorsicht bei Multilevel-Marketing rund um virtuelle Währungen
Die FINMA hat in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Unternehmen beobachtet, die Anlegern den Kauf einer (eigenen) virtuellen Währung anbieten und dabei mit ähnlich grossen Kursgewinnen locken, wie sie der Bitcoin-Markt erzielte oder es zuweilen zu versprechen scheint. Häufig sind solche virtuellen Währungen in ein sogenanntes Multilevel-Marketingsystem eingebunden: Wirbt Investor A in diesem System die neuen Investoren B und C an, soll er dafür entsprechende Kommissionen erhalten. Werben die Investoren B und C sodann weitere Investoren an, soll in diesem pyramidenförmigen System – zusätzlich zu den Investoren B und C – auch Investor A profitieren. Wie das Geschäftsmodell im Detail funktioniert, ist aber regelmässig nicht nachvollziehbar. Im Unterschied zu den Bitcoins werden die erwähnten virtuellen Währungen häufig nicht dezentral verwaltet. Gehen Unternehmen, die solche Währungen anbieten, gegenüber den Investoren gewerbsmässig (bedingte) Rückzahlungsversprechen ein, benötigen sie eine Bewilligung der FINMA nach Bankengesetz. Eine nach Geldwäschereigesetz unterstellungspflichtige Tätigkeit kommt dabei ebenfalls regelmässig in Frage. Die FINMA empfiehlt deshalb, eine Investition in virtuelle Währungen jeweils im Vorfeld genau zu prüfen und nur dann zu tätigen, wenn das Geschäftsmodell des Anbieters tatsächlich verständlich und nachvollziehbar ist. Betrüger könnten den "Hype" um virtuelle Währungen ausnutzen wollen.
Angetrieben durch den Hype um Kryptowährungen und die damit verbundene Blockchain-Technologie hat sich eine neue Art der Unternehmensfinanzierung mittels ICOs entwickelt. Investitionen in solche ICOs sind mit hohen Risiken bis zum Totalverlust für Anleger verbunden.
Mittels sogenannter Initial Coin Offerings (ICO) oder auch Token Generating Events wird auf Basis der Blockchain-Technologie in digitaler Form öffentlich Kapital beschafft. Der Begriff ICO lehnt sich dabei an den Begriff IPO (Initial Public Offering) an. Während bei einem IPO an der Börse der Anleger Aktien und damit auch Eigentum an einer Unternehmung kauft bzw. Stimmrechte erhält, ist dies bei ICOs üblicherweise nicht der Fall. Hier erhalten die Geldgeber, welche die Beträge meistens in virtuellen Währungen überweisen, im Gegenzug Blockchain-basierte „Coins“ bzw. sogenannte „Tokens“, welche in einer Verbindung zu einem bestimmten Projekt oder Unternehmen des ICO-Organisators stehen.
Die konkrete Ausgestaltung von ICOs unterscheidet sich im Einzelfall in technischer, funktionaler und ökonomischer Hinsicht sehr stark. Eine allgemeingültige Kategorisierung ob und bei welchem Modell eine Unterstellungspflicht unter die Finanzmarktgesetze besteht, ist nicht möglich. Auch für die Anleger ist oft schwierig zu beurteilen, wie die investierten Gelder durch den ICO-Organisator verwendet werden und welche Technologie oder welcher Unternehmenszweck damit finanziert werden soll.
Anleger müssen sich überdies bewusst sein, dass Investitionen mittels Teilnahme an einem ICO höchst spekulativ sind. Angaben zu Renditen und zu erwarteten Kursentwicklungen der ausgegebenen Coins oder Token sind nicht immer seriös. Die FINMA kann überdies nicht ausschliessen, dass ICO-Aktivitäten, insbesondere aufgrund der aktuellen Marktentwicklung, in betrügerischer Absicht erfolgen.
Bezüglich der rechtlichen Einordnung von ICOs hat die FINMA eine Wegleitung publiziert.
Die FINMA stellt fest, dass sich immer mehr Geldsuchende und Investoren Onlineplattformen statt bewilligten Banken zuwenden.
Sogenannte Crowdfunding-Plattformen im Internet vermitteln Anleger und Geldsuchende auf privater Basis: Die Geldsuchenden geben auf der Crowdfunding-Plattform an, für welches Vorhaben sie Kapital benötigen, wie hoch der gewünschte Betrag ist und wieviel Zins sie zu zahlen bereit sind. Wer zu den genannten Konditionen investieren möchte, kann über die Plattform ein entsprechendes Angebot abgeben.
Sind Crowdfunding-Plattformen bewilligungspflichtig?
Da es Crowdfunding-Plattformen in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen gibt, kann die Frage, ob solche Plattformen bewilligungspflichtig sind, nicht allgemein beantwortet werden. Die FINMA muss jedes Geschäftsmodell einzeln prüfen. Werden über eine Plattform vermittelte Gelder nicht zentral über Konten des Plattformbetreibers geleitet (Pooling), sondern effektiv nur vermittelt, unterliegt der Plattformbetreiber grundsätzlich keiner finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht. Aufpassen müssen hingegen jene, die über eine Crowdfunding-Plattform Gelder entgegennehmen (z.B. Darlehensnehmer) und dabei die Voraussetzungen der Bankenverordnung (BankV) nicht beachten. Dies kann zu einer Bewilligungspflicht führen (insbesondere gemäss Bankengesetz). Am 1. August 2017 wurden mit der geänderten BankV Erleichterungen eingeführt, von denen auch das Crowdfunding profitiert. Die Weiterleitungsfrist von Einlagen wurde neu auf sechzig Tage ausgedehnt, wovon die Plattformen profitieren. Früher betrug sie maximal sieben Arbeitstage. Ferner können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Einlagen bis zu einen Schwellenwert von einer Million Schweizer Franken neu unabhängig von der Anzahl Einleger bewilligungsfrei entgegennehmen.
Dennoch: Die Anleger sollten sich bewusst sein, dass sie auf eigenes Risiko handeln. Sie geben auf privatrechtlicher Basis Gelder, deren Verzinsung und Rückzahlung von den Absichten und der finanziellen Situation des Kapitalempfängers abhängt. Dementsprechend sollten sich Anleger gut über ihre Vertragspartner informieren.
Seit 2008 muss jeder Devisenhändler mit Sitz in der Schweiz über eine Banklizenz verfügen.
Alle Devisenhändler hatten damals mehr als ein Jahr lang Zeit, um ihre Geschäftstätigkeit einzustellen oder bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Da die Hürde für eine Banklizenz hoch ist, haben die meisten Devisenhändler ihre Tätigkeit in der Schweiz eingestellt. Bei der FINMA gingen allerdings vermehrt Kundenbeschwerden über ausländische Devisenhändler ein, die ihre Dienste über eine Onlineplattform anbieten. Häufig geben solche ausländischen Gesellschaften eine Kontaktadresse in der Schweiz an und verwenden für ihre Geschäfte Schweizer Bankkonten.
Faktische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in der Schweiz
Das beschriebene Geschäftsmodell kann eine faktische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft darstellen. Diese muss ihre Tätigkeit von der FINMA bewilligen lassen. Erhält die FINMA Hinweise zu einer illegalen Devisenhändlertätigkeit, ergreift sie Massnahmen. Wenn eine entsprechende Gesellschaft eine Präsenz in der Schweiz lediglich vortäuscht, um vom guten Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu profitieren, kann die FINMA aber nicht direkt gegen die Gesellschaft vorgehen.
Auch bei Vermögensverwaltern lauern Gefahren für die Anleger.
Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter spielen auf dem Finanzmarkt eine wichtige Rolle. Bisher bei der FINMA eingegangene Beschwerden von Kundinnen und Kunden haben jedoch gezeigt, dass es Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter gibt, die mit einer Bankvollmacht über Konten und Depots ihrer Kundinnen und Kunden ausgestattet sind, diese Vollmacht jedoch nicht im Sinne einer Anlegerin oder eines Anlegers ausüben.
Die Bewilligung durch die FINMA und die Aufsicht durch die AO können mögliches Fehlverhalten einer Vermögensverwalterin oder eines Vermögensverwalters nicht immer verhindern. Es gilt deshalb der Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Alle Kundinnen und Kunden sollten sich zum Beispiel ihre Bankauszüge direkt von der Bank zustellen lassen und nicht über die Vermögensverwalterin oder den Vermögensverwalter. So verfügen Kundinnen und Kunden über eine Kontrollmöglichkeit und können bei Unstimmigkeiten direkt die Bank kontaktieren.
Bei der Investition in Second-Hand Policen ist Vorsicht geboten. In der Regel gibt es bei den Anbietern dieser Policen keine Solvenzkontrolle oder Aufsicht. Solche Investitionen sind daher mit Risiken behaftet: Bei der Gegenpartei bestehen Ausfallrisiken und es ist erfahrungsgemäss für Investoren schwierig, ihre Ansprüche bei den Anbietern rechtlich durchzusetzen.
Unter dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen versteht man einen Markt, in dem Versicherungsnehmer ihre Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungsverträgen während der Vertragslaufzeit übertragen und dafür entschädigt werden. Man spricht auch von sog. Second-Hand Policen.
Bieten ausländische Versicherungsunternehmen solche Policen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz an, so benötigt das Unternehmen dafür je nach rechtlicher Ausgestaltung eine Bewilligung, z. B. als Versicherungsunternehmen oder bei Vermittlung eine Registrierung als Versicherungsvermittler. Es können jedoch oft Strukturen beobachtet werden, bei denen in der Schweiz keine Bewilligungspflicht und keine Aufsicht bestehen.
Wie geht der Handel vor sich? Ein Investor übernimmt z.B. vertraglich die Ansprüche des ursprünglichen Versicherungsnehmers. Für den in einem Vertrag geregelten Übergang des Rechts bezahlt der Investor dem ursprünglichen Versicherungsnehmer einen Preis. Wie hoch dieser Preis ist, hängt jeweils von einem Gutachten ab, dass die Lebenserwartung des ursprünglichen Versicherungsnehmers schätzt. Neben dem Kaufpreis der Police beeinflusst das Gutachten auch den prognostizierten Anlageerfolg des Investments für den Investor.
Oft ist der Handel mit Second-Hand Policen so ausgestaltet, dass die Investoren aber keinen Vertrag mit dem ausländischen Versicherungsunternehmen haben, sondern mit einem dritten Unternehmen, das als Zwischenhändler oder Vermittler auftritt.
Die Investoren haben damit auch keinen direkten Anspruch gegenüber einem Versicherungsunternehmen, sondern gegenüber einem Zwischenhändler, der in der Regel weder im Ausland noch im Inland einer Aufsicht untersteht. Das bedeutet erhöhte Ausfallrisiken. Beim Abschluss solcher Policen/Verträge ist daher immer zu prüfen, wer Ihr Vertragspartner ist und gegen wen, wo und zu welchen Kosten Sie Ansprüche geltend machen können.
Indem sie zehn einfache Verhaltensregeln befolgen, können Anleger die Wahrscheinlichkeit verringern, Opfer von illegalen oder betrügerischen Anbietern zu werden:
Neben dem Anleger-, Gläubiger- und Versichertenschutz überwacht die FINMA die Funktionsfähigkeit des Schweizer Finanzmarktes.
Die FINMA hat den Auftrag, Gläubiger, Anleger und Versicherte zu schützen und einen Beitrag zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu leisten. Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, überwacht sie die bewilligten Institute, insbesondere Banken, Börsen (Finanzmarktinfrastrukturen), Vermögensverwalter, Wertpapierhäuser, Fonds (kollektive Kapitalanlagen) und Versicherungen. Andere professionelle Finanzdienstleister wie Kreditfirmen oder Leasinggesellschaften werden nur dahingehend beaufsichtigt, ob sie die Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei einhalten.
Ausserdem hat die FINMA die Bewilligungspflichten und Tätigkeitsverbote durchzusetzen, welche die Finanzmarktgesetze vorgeben. Das heisst: Die FINMA geht gegen Personen und Unternehmen vor, die ohne Bewilligung der FINMA arbeiten, obwohl sie für ihre Tätigkeit eine solche bräuchten.
Die Durchsetzung der Bewilligungspflichten nach den Finanzmarktgesetzen ist nicht alleinige Aufgabe der FINMA: Die Bestrafung der Täter, die für die illegale Finanzintermediation verantwortlich sind, ist Aufgabe der Strafbehörden.
Die FINMA trifft jedes Jahr Dutzende von Abklärungen bei unerlaubt tätigen Finanzanbietern.
Um das Kollektiv der Anleger zu schützen, trifft die FINMA eine Vielzahl von Massnahmen gegen unerlaubt tätige Gesellschaften und Personen. Allerdings kann die FINMA nicht systematisch und proaktiv den gesamten „Grau-Bereich“ überwachen, der sich an den Grenzen der bewilligten und beaufsichtigten Finanzbranche bewegt. Erst wenn die FINMA auf einen Missstand oder eine allenfalls illegale Tätigkeit aufmerksam wird, leitet sie Abklärungen und in der Folge eingreifende Massnahmen ein.
Ausgangspunkt für Abklärungen wegen unerlaubter Finanzintermediation sind in der Regel Kundenbeschwerden bzw. -anfragen, aber auch Hinweise von Strafbehörden, von ausländischen Aufsichtsbehörden oder aus den Medien. Oft stehen auch eigene Erkenntnisse aus laufenden FINMA-Verfahren am Anfang neuer Abklärungen.
Die FINMA erhält jährlich mehrere Hundert Hinweise, denen sie mit der notwendigen Sorgfalt nachgeht. Allerdings ist sie aufgrund ihrer beschränkten personellen Ressourcen gezwungen, die eingehenden Meldungen konsequent zu priorisieren. Eine hohe Priorität erhalten jene Fälle, zu denen viele Hinweise eingehen, bei denen sehr viele Investoren betroffen sind oder wenn es um hohe Geldbeträge geht. Zudem reagiert die FINMA unverzüglich, wenn jemand mit dem geschützten Logo der Behörde wirbt oder fälschlicherweise behauptet, über eine FINMA-Bewilligung zu verfügen. Damit will die FINMA verhindern, dass die Anleger von falschen Annahmen ausgehen. Die FINMA kann nur konkreten Hinweisen nachgehen, die auf eine Verletzung von Finanzmarktrecht schliessen lassen. Allgemein formulierte Hinweise oder Fragen berücksichtigt oder bearbeitet die FINMA grundsätzlich nicht. Das konkrete Vorgehen der FINMA hängt stark vom Einzelfall ab. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob der gesetzmässige Zustand ohne ein formelles Verfahren wiederhergestellt werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der fragliche Marktteilnehmer sein Geschäftsmodell, seine Verträge oder seine Werbung verändert, einen von der FINMA zugelassenen Revisor einsetzt, in freiwillige Liquidation geht oder eine entsprechende Bewilligung der FINMA oder einer Selbstregulierungsorganisation einholt.
Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen bzw. dessen Geschäftsmodell und Verantwortungsträger grundsätzlich als seriös gelten und dass keine Investorengelder gefährdet sind. Auch darf es keine Hinweise auf Straftaten geben. Sowohl die Verantwortungsträger wie auch die Unternehmen haben sich gegenüber der FINMA kooperativ zu verhalten und schnell und ehrlich zu reagieren. Die FINMA schreibt die betroffenen Gesellschaften an, lädt teilweise zu einem Gespräch ein und verlangt Bestätigungen.
Aktuelle Zahlen zu unerlaubt tätigen Finanzintermediären und Abklärungen der FINMA gehen aus den jährlichen Enforcementberichten hervor.
Verfügt die FINMA über Hinweise auf Verstösse gegen das Aufsichtsrecht, geht sie diesen nach.
Liegen konkrete Hinweise auf eine schwere Verletzung von Finanzmarktrecht vor und kann der rechtmässige Zustand nicht anders wiederhergestellt werden, eröffnet die FINMA ein Enforcementverfahren gegen den jeweiligen Anbieter und unter Umständen auch gegen involvierte natürliche Personen. In einem solchen Verfahren stellt die FINMA mit ihren hoheitlichen Befugnissen den Sachverhalt fest und ordnet Massnahmen gegen die fraglichen Gesellschaften und Personen an.
Um den Sachverhalt festzustellen, kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person als Untersuchungsbeauftragten einsetzen und eine Kontrolle vor Ort veranlassen. In einer Verfügung legt die FINMA die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten und seine Kompetenzen fest. Zudem versucht sie, die noch vorhandenen Kundenguthaben zu sichern. Besteht der Verdacht, dass nicht nur Finanzmarktrecht verletzt, sondern gemeinrechtliche Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, koordiniert die FINMA ihr Vorgehen mit den kantonalen Strafbehörden. Bisweilen kommt es sogar zu einem gemeinsamen Einsatz vor Ort.
Ist die Feststellung des relevanten Sachverhalts abgeschlossen und hat sich der Verdacht bestätigt, dass Finanzmarktrecht verletzt worden ist, erlässt die FINMA eine Schlussverfügung und ordnet darin die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Im Falle von unerlaubt tätigen Anbietern ist dies häufig die Liquidation der Gesellschaft. Dazu bezeichnet die FINMA einen Liquidator und überwacht dessen Tätigkeit. Ist die Gesellschaft überschuldet oder illiquid, wird der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Entweder die FINMA selbst oder ein externer Konkursliquidator wickeln die Gesellschaft ab.
Die FINMA kann sodann den verantwortlichen natürlichen Personen die Ausübung der unerlaubten Tätigkeit bzw. die Werbung dafür untersagen. Sie kann auch ein Berufsverbot anordnen oder den mit der Verletzung von Finanzmarktrecht erzielten Gewinn einziehen. Zur Warnung potentieller Anleger können auch Teile der Schlussverfügung veröffentlicht werden, namentlich verhängte Unterlassungsanweisungen oder Berufsverbote. Wegen unerlaubter Tätigkeit erstattet die FINMA zudem Strafanzeige beim Strafrechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Besteht ein Verdacht auf eine unerlaubte Tätigkeit und kommt der jeweilige Anbieter der Auskunftspflicht nicht nach, die er gegenüber der FINMA hat, ist es der FINMA teilweise nicht möglich, den Verdacht weiter abzuklären und allenfalls notwendige Massnahmen anzuordnen bzw. durchzusetzen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der jeweilige Anbieter keine physische Präsenz in der Schweiz hat, aber ein Bezug zur Schweiz besteht (z.B. Angabe einer falschen Schweizer Adresse oder Telefonnummer auf der Website oder in Werbe- oder sonstigen Dokumenten). In diesen Fällen publiziert die FINMA die Namen der Gesellschaften oder Personen auf der FINMA-Warnliste und auf der schwarzen Liste der internationalen Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden IOSCO. Gegebenenfalls lässt die FINMA die entsprechende Website und schweizerische Telefonnummern sperren.
Hinweise helfen der FINMA beim Schutz der Anleger.
Die FINMA nimmt Hinweise auf unbewilligte Tätigkeiten ernst und prüft diese sorgfältig. Die Hinweise der Investoren helfen der FINMA, illegale Anbieter von Finanzdienstleistungen aufzuspüren und gegen diese vorzugehen. Die FINMA kann allerdings nur konkreten Hinweisen nachgehen, die auf eine Verletzung von Finanzmarktrecht schliessen lassen. Allgemein formulierte Hinweise oder Fragen wie etwa "Ist Unternehmen X seriös?", "Soll ich in Unternehmen Y investieren?" genügen den Anforderungen an die Konkretheit nicht.
Wer die FINMA auf mögliche Missstände hinweist, darf nicht erwarten, dass ihn die FINMA über ihre Abklärungen und Verfahren auf dem Laufenden hält. Den Anzeigenden stehen keine Parteirechte zu. Ihre Interessen haben die Hinweisgeber in Zivil- oder Strafverfahren durchzusetzen. Die FINMA informiert grundsätzlich nicht über ihre Verfahren. Auch auf Anfrage bestätigt, dementiert oder kommentiert sie Untersuchungen nicht. Sie behält sich vor, falsche oder irreführende Informationen zu berichtigen. Zu zivilrechtlichen Streitigkeiten kann sich die FINMA nicht äussern; diese sind Sache der Zivilgerichte. Die FINMA führt jedoch eine Liste der Beaufsichtigten. Sind Anleger unsicher, so können sie sich auf der Website der FINMA darüber informieren, welche Gesellschaft oder welche Person über eine Bewilligung der FINMA verfügt. Bei Unsicherheiten gibt questions@finma.ch Auskunft.