Mit der ersten Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen geschaffen, um Transparenz in die Überschussverteilung der beruflichen Vorsorge zu bringen.
Die Lebensversicherer müssen den versicherten Vorsorgeeinrichtungen alle Angaben liefern, damit diese ihrerseits die Anforderungen in Sachen Transparenz erfüllen können und es den paritätischen Organen möglich ist, ihre Führungsaufgabe wahrzunehmen.
Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Betriebsrechnung berufliche Vorsorge sind im FINMA-Rundschreiben 2008/36 konkretisiert. Demnach haben die Lebensversicherer im Zusammenhang mit der Berichterstattung für die berufliche Vorsorge der FINMA jährlich eine Erfassungsmappe, einen Begleitbericht und einen Offenlegungsvorschlag einzureichen. Diese Unterlagen werden durch die externe Prüfgesellschaft anhand von der FINMA vorgegebenen Prüfpunkten geprüft.
Die FINMA veröffentlicht mit dem Bericht über den Versicherungsmarkt sowie mit den Daten zur Betriebsrechnung umfassende Angaben zum Bereich der beruflichen Vorsorge aller Lebensversicherer in der Schweiz.
Bericht über den Versicherungsmarkt
Daten zur Betriebsrechnung berufliche Vorsorge
Tarife und Allgemeine Versicherungsbedingungen in der beruflichen Vorsorge sind vor ihrer Anwendung der FINMA zur Genehmigung vorzulegen (Art. 5 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. r). Grundlage für die Genehmigung eines Tarifs ist Art. 38 VAG. Die vorgesehenen Prämien dürfen weder missbräuchlich noch solvenzgefährdend sein.
Mit den Tarifgenehmigungsgesuchen hat der Versicherer der FINMA bestimmte Angaben einzureichen, unter anderem Bestandesangaben, Statistiken zu den Tarifgrundlagen oder der Tarifklassen- und Erfahrungstarifierung. Alle erforderlichen Unterlagen werden beim Ausfüllen des Formulars R in der Erhebungsplattform automatisch unter einzureichenden Beilagen aufgeführt. Weitere Informationen dazu findet man in der Rubrik Geschäftsplan.
Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. (Art. 84 VAG).