Haftpflichtansprüche nach Strassenverkehrsunfällen 

Bei Strassenverkehrsunfällen mit internationalem Bezug sieht das schweizerische Recht Erleichterungen für die Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen vor.

Das Schweizer Gesetz regelt bei Strassenverkehrsunfällen mit internationalem Bezug Erleichterungen für die Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) beschreibt in Artikel 79a-d:

  • eine Stelle, die Geschädigten und Sozialversicherungen Auskünfte erteilt,
  • die Pflicht für Haftpflichtversicherer, Schadenregulierungsbeauftragte im Ausland zu benennen,
  • die Pflicht für Haftpflichtversicherer und ausländische Schadenregulierungsbeauftragte, im Schadenfall innert dreier Monate ein Schadenersatzangebot vorzulegen,
  • eine Entschädigungsstelle, bei der Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz unter gewissen Bedingungen Ansprüche geltend machen können.

Diese gesetzlichen Bestimmungen sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt. Wie in Art. 79e Abs. 2 SVG verlangt, veröffentlicht die FINMA die Namen jener Staaten, welche Gegenrecht gewähren (Reziprozitätsliste):

  • Aktuell gewährt nur das Fürstentum Liechtenstein Gegenrecht.

Weitere Informationen zu den ausländischen Schadenregulierungsbeauftragten und zur Entschädigungsstelle finden sich auf der Homepage des Nationalen Versicherungsbüro Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz.

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