Elementarschadenversicherung

Schweizweite Solidarität in der Elementarschadenversicherung.

Elementarschäden sind Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden. Die Versicherung von entsprechenden Risiken untersteht in der Schweiz wegen ihrer grossen volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Bedeutung seit dem 1. Januar 1993 einer gesetzlichen Spezialregelung auf Basis einer landesweiten Solidarität.

Elementarschaden in Feuerversicherung

Nach Art. 33 VAG (SR 961.01) muss die Elementarschadendeckung in die Feuerversicherung eingeschlossen werden. Deckungsumfang sowie Prämientarife sind für alle Privatversicherer einheitlich und verbindlich. Die dazu gehörende Verordnung (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) gibt zudem vor, welche Schäden in diesem Sinne als Elementarschäden in die Feuerversicherung einzuschliessen sind  (Elementarschäden nach AVO: ES-AVO)

 

Jene Elementarschäden, die gesetzlich in der AVO geregelt sind, können nicht über den freien Markt versichert werden. Nur bei Objekten und Risiken, die nicht unter diese Regelung fallen, verfügen die Versicherer über unternehmerischen Freiraum (Elementarschäden Spezial: ES-Spezial).

Abgrenzung ES-AVO und ES-Spezial

Einteilung der Sachen und Abgrenzungen ES-AVO und ES-Spezial

Seitdem die gesetzlichen Bestimmungen zur Elementarschadenversicherung in Kraft sind, haben sich unterschiedliche Auffassungen über deren Auslegung entwickelt. Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Dokumente sollen zu einer einheitlichen Interpretation führen. Sie dienen der Transparenz und Rechtssicherheit und werden bei Bedarf aktualisiert.

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