Einzellebensversicherung

In der Einzellebensversicherung erfolgt keine Tarifgenehmigung durch die FINMA. Dafür existieren spezielle Anforderungen, unter anderem zum Tarifzins und zu den Abfindungswerten.

Der Gesetzgeber hat in der Einzellebensversicherung, im Unterschied zur beruflichen Vorsorge, keine Genehmigungspflicht für die Tarife der Lebensversicherer vorgesehen. Die Produkte müssen aber einigen besonderen Anforderungen genügen.

Maximaler technischer Zinssatz

Gemäss Art. 121 AVO darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird, das angepasste rollende Vierjahresmittel des Referenzzinssatzes in der Regel nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern. Die FINMA veröffentlicht den aktuellen Zinssatz.

Maximaler technischer Zinssatz in der Lebensversicherung

Zuletzt geändert: 01.03.2024 Grösse: 0.1  MB
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Abfindungswerte

Die Abfindungswerte von Einzellebensprodukten sind der FINMA gemäss Art. 127 AVO zur Genehmigung einzureichen. Die FINMA prüft, ob die rechtlichen Anforderungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels erfüllt sind.

Die Eingabe zur Genehmigung der Abfindungswerte erfolgt über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA (EHP).  

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