Das Schweizer Gesetz regelt bei Strassenverkehrsunfällen mit internationalem Bezug Erleichterungen für die Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) beschreibt in Artikel 79a-d:
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt. Wie in Art. 79e Abs. 2 SVG verlangt, veröffentlicht die FINMA die Namen jener Staaten, welche Gegenrecht gewähren (Reziprozitätsliste):
Weitere Informationen zu den ausländischen Schadenregulierungsbeauftragten und zur Entschädigungsstelle finden sich auf der Homepage des Nationalen Versicherungsbüro Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz.