Vor jeder Einführung eines Produkts in der Krankenzusatzversicherung muss der Versicherer dieses von der FINMA genehmigen lassen. Die FINMA prüft die vorgelegten Tarifberechnungen sowie die Versicherungsbedingungen und genehmigt das Produkt, wenn die gesetzlichen Auflagen erfüllt sind. Jedes Mal, wenn ein Versicherer einen Tarif anpasst, hat er die Genehmigung der FINMA erneut einzuholen. Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit eines Tarifs ist Art. 38 VAG. Tarife werden genehmigt, sofern sie weder missbräuchlich noch solvenzgefährdend sind.
In der Regel erfolgen die Tarifanpassungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Die Genehmigungsgesuche müssen der FINMA bis Ende Juli des Vorjahres vorliegen. Mit den Gesuchen hat der Versicherer der FINMA bestimmte Angaben einzureichen, vor allem die technischen Ergebnisse der betroffenen Produkte. Der Inhalt und die Form der Gesuche sind in der Wegleitung für Gesuche betreffend die Einreichung von Tarifanpassungsvorlagen in der Krankenzusatzversicherung geregelt. Die Angaben, welche für die Prüfung erforderlich sind, sind in den Tarifanpassungsformularen zu erfassen.
Wenn die FINMA die Genehmigung einer Tarifanpassung verfügt, wird es im Bundesblatt mitgeteilt (Art. 84 VAG).