Geldwäscherei: Schwerpunkte der Verhaltensaufsicht (2021)

Die FINMA hat im Berichtsjahr zahlreiche angebotene und geplante Dienstleistungen im Kryptobereich analysiert. Sie präzisierte gegenüber den Instituten ihre Erwartung bezüglich der geldwäschereigesetzlichen Vorgaben, auch im Austausch mit den für zahlreiche Anbieter die Geldwäschereiaufsicht wahrnehmenden Selbstregulierungsorganisationen.

Positiv war die Entwicklung bei den präventiven Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Vermehrt diente die Transaktionsüberwachung dafür als Informationsquelle. Mit der starken Zunahme der Nachfrage nach nachhaltigen Anlageprodukten verstärkte die FINMA auch die Prävention von Greenwashing.

Geldwäschereiaufsicht im Kryptobereich

Erhöhte Risiken von Kryptowährungen sind insbesondere auf die Anonymität, die technologiebedingte Schnelligkeit und die Ortsungebundenheit der Transaktionen zurückzuführen. Mittels Kryptowährungen lassen sich innert Sekunden hohe Summen von einem elektronischen Konto auf ein anderes verschieben, ohne dass Absender und Adressaten der Transaktionen identifiziert werden können. Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) bestätigte diese Erkenntnisse in einem 2021 publizierten Bericht.


Die von der FINMA beaufsichtigten Institute bieten vermehrt Dienstleistungen im Kryptobereich an oder planen entsprechende Angebote. Die FINMA hat im Berichtsjahr bei Banken verschiedene geplante Geschäftsaktivitäten in diesem Bereich analysiert und insbesondere auf die geldwäschereirechtlichen Vorgaben hin überprüft. Dazu gehörten auch Projekte zur Ausgabe von Stablecoins.

Die FINMA hat auch ihre Erwartungen für die Prüfung von Instituten, die im Kryptobereich tätig sind, präzisiert. Die fünf existierenden Module, die risikoorientiert für die Prüfung nach Geldwäschereigesetz eingesetzt werden, ergänzte sie im Sommer 2021 mit einem sechsten Modul zu den Virtual Assets (VA) und Virtual Asset Service Providers (VASP).


Eine Vielzahl der Anbieter im Kryptobereich wird nicht durch die FINMA beaufsichtigt, sondern ist an Selbstregulierungsorganisationen (SRO) angeschlossen, die die Geldwäschereiaufsicht wahrnehmen. Im Fokus der Austausche zwischen der FINMA und den betroffenen SRO stand die Umsetzung der Travel Rule in Übereinstimmung mit der FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2019 «Zahlungsverkehr auf der Blockchain» vom 26. August 2019. Um sich ein Bild von der konkreten Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich zu machen, führte die FINMA 2021 eine Vor-Ort-Kontrolle bei einer der SRO durch.


Sie thematisierte mit den SRO auch die geldwäschereirechtlichen Vorgaben für das Wechseln von Kryptowährungen. Während bei dauernden Geschäftsbeziehungen die Kundinnen und Kunden in jedem Fall identifiziert werden, ist dies bei Kassageschäften mit Laufkundschaft erst ab einem bestimmten Schwellenwert der Fall. Auf den 1. Januar 2021 legte die FINMA fest, dass Vertragspartnerinnen und Vertragspartner beim Wechsel mit Kryptowährungen ab einem Betrag von 1000 Franken (statt vorher von 5000 Franken) identifiziert werden müssen. Der angepasste Schwellenwert entspricht den Anforderungen der FATF-Empfehlungen und berücksichtigt die erhöhten Risiken in diesem Bereich. Die SRO haben ihn übernommen. Ein Anwendungsfall sind etwa die Automaten für Kryptowährungen. Um den Schwellenwert ausnützen zu können, müssen die Betreiber technisch sicherstellen, dass ihre Automaten keine Übertragung der Kryptowährungen an Wallets von Dritten ermöglichen.


(Aus dem Jahresbericht 2021)

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