Fortschritte in der Geldwäschereibekämpfung

In den letzten Jahren waren Banken und Vermögensverwalter in zahlreiche Geldwäschereiaffären im Zusammenhang mit grossen Korruptionsfällen verwickelt. Die FINMA richtete deshalb ihren Aufsichtsfokus in der Geldwäschereibekämpfung auf den Umgang der Institute mit internationalen Geldwäschereifällen.

Die FINMA überprüft im Rahmen der laufenden Aufsicht, ob die Institute Lehren aus Fällen wie Petrobras, Odebrecht, 1MDB, Panama Papers, FIFA oder PDVSA gezogen haben. Zudem setzt sie sich für eine Harmonisierung der Aufsicht durch die SRO ein.

Im Rahmen ihrer Aufsicht stiess die FINMA auf zahlreiche positive Praxisbeispiele. Diese zeigen, dass viele Institute ihre Geldwäschereiprävention in der letzten Zeit markant verbessert haben. Noch immer ist die FINMA aber auch mit negativen Fällen konfrontiert. Wenn nötig, ergreift die FINMA Enforcementmassnahmen.

Positive Beispiele aus der Praxis

✔ Nach erfolgten Abklärungen zu Kunden, die gemäss Medienberichten in einen internationalen Geldwäschereifall verwickelt sind, überprüft ein Finanzintermediär nachträglich, ob die Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken die verdächtigen Ge-schäftsbeziehungen und Transaktionen ausreichend abdecken oder ob die Kriterien verbessert werden können.

✔ Nach Erhalt eines Editionsbegehrens der Bundesanwaltschaft prüft ein Finanzintermediär, welche weiteren Geschäftsbeziehungen mit der edierten Beziehung in Zusammenhang stehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erstattet er Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).

✔ Eine Bank eröffnet Geschäftskonten für einen ausländischen Konzern und Privatkonten für dessen leitende Angestellte. Weder der Konzern noch die Angestellten weisen einen Bezug zur Schweiz auf. Die Unterschriftsberechtigten der operativ tätigen Gesellschaften tätigen Bonuszahlungen direkt auf ihre Privatkonten. Die Bank hinterfragt diese Struktur und führt vertiefte Abklärungen durch.

✔ Eine Bank prüft regelmässig mit manuellen Stichproben, ob die für die Compliance verwendeten automatisierten Abläufe funktionieren. Sie erkennt dabei, dass aufgrund eines IT-Problems bestimmte Updates einer externen Datenbank nicht mit der Kundenbasis abgeglichen wurden, und behebt das Problem.

✔ Die Risikoanalyse des Finanzintermediärs setzt sich mit den Risiken der Terrorismusfinanzierung auseinander.

Negative Beispiele aus der Praxis

✘ Ein grosser Finanzintermediär hat den automatisierten Abgleich mit einer externen Datenbank so eingestellt, dass nur identische Namen einen Treffer generieren. Ein neuer Kunde wird im System der Bank mit Doppelnamen erfasst, während er in externen Datenbanken ohne Doppelnamen aufgeführt wird. Mangels Treffer erkennt die Bank nicht, dass es sich um eine PEP handelt.

✘ Ein Finanzintermediär erhöht das verlangte Mindestvermögen, damit ein ausländischer PEP über-haupt als Kunde des Instituts geführt wird. Statt sich von den PEP mit tieferem Vermögen zu trennen, gehen Mitarbeitende davon aus, dass zahlreiche PEP nicht mehr politisch tätig sind und deshalb die Beziehungen nicht mehr als PEP-Beziehungen geführt werden müssen. Bei anderen Beziehungen wird festgestellt, dass die PEP-Klassifizierung von Anfang an unnötig war. Die PEP-Deklassifizierungen werden von Vorgesetzten nicht hinterfragt.

✘ Kunde einer Schweizer Bank ist ein Effektenhändler aus einem Karibikstaat. Die Bank verzichtet auf die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten, das heisst den Kunden des Effektenhändlers, weil ihr eigener Kunde prudenziell beaufsichtigt wird. Nach dem Verdacht auf Insiderhandel ist die Bank nicht in der Lage, den schweizerischen Strafbehörden die wirtschaftlich Berechtigten zu nennen.

✘ Eine Bank hat die Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnet und sich damit dem entsprechenden privatrechtlichen Sanktionenregime unterworfen. Bei Vorliegen gravierender VSB-Verstösse verzichtet die Bank auf eine Selbstanzeige.

Klare Rechtsprechung zum Meldewesen

Das GwG-Meldewesen ist für den Ruf des Finanzplatzes von strategischer Bedeutung. Wenn Krimi-nelle davon ausgehen, dass verdächtige Vermögenswerte in der Schweiz den Behörden gemeldet werden, sind sie weniger geneigt, deliktische Vermögenswerte auf dem Schweizer Finanzplatz zu deponieren. Wann ein Finanzintermediär Meldung zu erstatten hat, haben das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht in einer Reihe von jüngeren Urteilen klargestellt. Das jüngste Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2018 führt dazu aus (1B_433/2017, E. 4.9): «Wenn im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG (…) der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, so gilt er ohne weiteres als begründet (…).»

Gemäss den von der MROS in ihrem Jahresbericht 2017 veröffentlichten Zahlen nehmen die Meldun-gen der Finanzmarktintermediäre kontinuierlich zu. Im Vergleich zu 2015 haben sich die Meldungen 2017 verdoppelt. Die hohe Zahl der Meldungen ist nicht auf kleine Fälle zurückzuführen: Im Jahr 2017 betrug die durchschnittlich gemeldete Summe 3,5 Millionen Franken. Auch ist die hohe Quote der an die Strafbehörden weitergeleiteten Meldungen ein Indiz dafür, dass die Qualität der Meldungen hoch ist. Die am häufigsten gemeldete Vortat ist Bestechung, danach folgt Betrug. Beim ersten Delikt zeigt sich die Exponiertheit des Vermögensverwaltungsplatzes Schweiz gegenüber ausländischen Korruptionsgeldern. Der deutliche Anstieg der MROS-Meldungen weist auf einen allmählichen Kulturwandel im Meldewesen der Banken hin. Andere Teile des Finanzmarkts sind noch zurückhaltend. So haben Rechtsanwälte im Jahr 2017 schweizweit nur gerade vier MROS-Meldungen erstattet.

Harmonisierung der SRO-Aufsichtskonzepte

Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Rahmen des vierten Länderexamens der Schweiz auch Kritik am Aufsichtssystem der SRO geübt. Die Kritikpunkte betrafen insbesondere die Unterschiedlichkeit bei der Ausgestaltung der Aufsichtskonzepte unter den einzelnen SRO und die teilweise ungenügende oder nicht vorhandene Ausrichtung dieser Konzepte an den Risiken der Finanzintermediäre. So werden beispielsweise die unterschiedlichen Risikobewertungen der verschiedenen GwG-relevanten Geschäftstätigkeiten im Parabankensektor sowie das Fehlen von spezifischen inhärenten Risikokriterien innerhalb einer bestimmten Geschäftstätigkeit (branchenspezifische Kriterien) in den Aufsichtskonzepten bemängelt.

Vor diesem Hintergrund will die FINMA die Aufsichtskonzepte der einzelnen SRO verbessern und vereinheitlichen. Nachdem bereits 2017 hierzu die Meilensteine und Erwartungen an die SRO kommuniziert worden waren, standen im Jahr 2018 die materielle Überarbeitung sowie die Finalisierung der SRO-Aufsichtskonzepte im Vordergrund der Arbeiten. Die FINMA begleitete die einzelnen SRO teilweise sehr intensiv in diesem Prozess.

Schwerpunkte SRO-Aufsicht

Die Schwerpunkte der SRO-Aufsicht legte die FINMA in diesem Jahr auf die Ressourcen der SRO zur Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben, die Aufnahme von neuen Mitgliedern, die Aufsicht sowie die Sanktionierungsmassnahmen und -verfahren gegenüber Mitgliedern. Die FINMA überprüfte hierzu im Jahr 2018 anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen, welche Ressourcen die SRO für ihre Kernaufgaben einsetzen.

 

Beim zweiten Schwerpunkt konzentrierte sich die FINMA auf das Meldewesen. Im Vordergrund der Überprüfung standen dabei Abklärungspflichtverletzungen durch SRO-Mitglieder und die Frage, ob diese die SRO dazu veranlasst haben, das Vorliegen einer potenziellen Meldepflichtverletzung zu überprüfen.


 

(Aus dem Jahresbereicht 2018)


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