Obwohl viele Institute ihre Geldwäschereiprävention weiter verbesserten, vermehrt verdächtige Vermögenswerte erkannten und diese der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) meldeten, blieben im Berichtsjahr die Risiken für Finanzinstitute im grenzüberschreitenden Vermögensverwaltungsgeschäft hoch. Kundenbeziehungen mit vermögenden politisch exponierten Personen sowie staatlichen oder staatsnahen Betrieben und Staatsfonds bergen das Risiko von Korruption oder Veruntreuung. Komplexe Strukturen können insbesondere bei der Verwendung von Sitzgesellschaften das Geldwäschereirisiko erhöhen.
In den vergangenen Jahren waren einige Vermögensverwaltungsbanken stark in bekannte Geldwäschereiskandale mit Geldern aus Schwellenländern verwickelt. Zahlreiche Enforcementfälle (namentlich im Zusammenhang mit 1MDB, Petrobras, Odebrecht, Petróleos de Venezuela S.A. und FIFA) wurden in dieser Zeit abgeschlossen, und viele Institute verbesserten im Zuge dieser Aufarbeitung ihre Geldwäschereidispositive. Die Risikosituation blieb indessen unverändert. Auch im Jahr 2020 war die FINMA mit Beaufsichtigten konfrontiert, die sehr vermögende Kundinnen und Kunden aus Emerging Markets zu unkritisch bedienten.
Die FINMA veranlasste bei mehreren international agierenden Banken, dass unvollständige Erklärungen der Kundinnen und Kunden zur Herkunft der Mittel hinterfragt wurden. Dies namentlich bei hohen Vermögen aus Schwellenländern, die aus Erbschaften, äusserst glückhaften Investments oder hohen Geldgeschenken stammen sollten. Die Institute waren bei solchen Darstellungen gehalten, die Herkunft der Vermögenswerte genau abzuklären und unter anderem zu prüfen, ob es sich bei der Kundin oder dem Kunden um eine Strohperson handeln könnte.
Die FINMA stellte auch im Jahr 2020 fest, dass vor allem die Banken die Meldepflicht ernst nahmen und der MROS verdächtige Beziehungen meldeten. Vereinzelt waren Institute jedoch der Auffassung, Verfahrenseinstellungen durch die Strafbehörden seien in der Weise zu deuten, dass die Vermögenswerte nun legaler Herkunft seien. Die FINMA erinnerte diese Institute daran, dass sich die Herkunft von Vermögenswerten durch das Verhalten der Strafbehörden nicht verändere und die Beziehungen weiterhin eng auf Verdachtsmomente zu überwachen seien.
Untersteht der Vertragspartner eines Finanzintermediärs selbst einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, muss der Finanzintermediär die dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellen. Die Regulierung geht davon aus, dass in diesem Fall das prudenziell beaufsichtigte Institut die geldwäschereirechtlichen Pflichten selbst erfüllt. Zuweilen stellte die FINMA fest, dass diese Vermutung von einigen Finanzintermediären übermässig strapaziert wurde. So waren einzelne Banken Beziehungen mit Instituten eingegangen, die aus Offshore-Staaten stammten und deren Status als Bank fraglich war. Mehrmals standen hinter den Kunden solcher Institute mutmassliche Betrügereien, Insiderhandel und Steuerhinterziehung. Den Schweizer Banken war es in der Folge nicht möglich, den Strafverfolgungsbehörden die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu nennen. Die FINMA erinnerte die Institute daran, dass die prudenzielle Aufsicht über einen konkreten ausländischen Finanzintermediär oder dessen Bewilligungskleid individuell abzuklären sind, insbesondere im Fall von kleineren Ländern. Unkritisch auf das Vorhandensein einer generellen Geldwäschereiaufsicht in einer ausländischen Jurisdiktion abzustellen, ist ungenügend. Ebenso entbindet die Regulierung nur von der systematischen Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten. Damit beispielsweise Transaktionen mit erhöhten Risiken abgeklärt werden können, kann es dennoch erforderlich werden, Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung einzuholen.
Die FINMA geht Hinweisen zu Verstössen gegen das Geldwäschereigesetz (GwG) nach, unabhängig davon, ob diese vom Institut selbst, von anderen Behörden oder von Whistleblowern stammen. Deshalb steht sie mit exponierten Instituten auch ausserhalb von Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen in regelmässigem Kontakt. In den vorangegangenen Jahren nahmen Hinweise aus den Medien, namentlich aus Reportagen von Investigativjournalisten, zu. Ein prominentes Beispiel im Jahr 2020 waren die sogenannten FinCEN-Files. Es handelte sich dabei um über 2000 interne Verdachtsmeldungen der US-amerikanischen Anti-Geldwäscheibehörde Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), die infolge eines Datenlecks veröffentlicht wurden. Diesbezüglich führten zahlreiche Finanzintermediäre, teils aus eigener Initiative, teils auf Nachfrage der FINMA, umfangreiche Abklärungen durch. Dabei zeigte sich das bekannte Bild, wonach eine Reihe von Instituten eine sehr risikobehaftete Kundenbasis bediente. Ein grosser Teil der Institute bearbeitete die damit verbundenen Risiken regulierungskonform, nahm die nötigen Abklärungen vor und meldete verdächtige Kundinnen und Kunden lange vor Publikation der FinCEN-Files der MROS. Andere Institute müssen hingegen ihr Compliance-Framework weiter verbessern.
Eine neue Herausforderung bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht in der wirksamen Überwachung der Vorschriften bei Transaktionen, die auf der Blockchain durchgeführt werden. Auch hier gelten die regulären Überwachungsgrundsätze in Bezug auf die Geldwäschereibekämpfung. So müssen die gängigen Know-your-Customer-Vorschriften eingehalten und die vorgeschriebenen Abklärungen der Transaktionen durchgeführt werden. Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) beurteilte 2020 die geldwäschereirechtlichen Vorschriften der Schweiz für Virtual Asset Service Providers als weitgehend konform.
Für die Regeln im Zahlungsverkehr wendet die FINMA weiterhin den in ihrer Aufsichtsmitteilung 02/2019 «Zahlungsverkehr auf der Blockchain» beschriebenen Ansatz an. Demnach müssen die geltenden Schweizer Bestimmungen bezüglich des Austausches von Informationen im Zahlungsverkehr (auch als «Travel Rule» bezeichnet) im Blockchain-Bereich gleichermassen angewendet werden. Solange es keine technische Lösung gibt, die die Einhaltung der «Travel Rule» gewährleistet, dürfen die von der FINMA beaufsichtigten Finanzintermediäre Kryptowährungen nur an externe Wallets ihrer eigenen Kunden schicken und auch nur von solchen Kryptowährungen entgegennehmen. Um entsprechende Überweisungen durchzuführen, müssen die Finanzintermediäre durch geeignete technische Massnahmen die Verfügungsmacht ihres Kunden über das externe Wallet überprüfen.
(Aus dem Jahresbericht 2020)